Geplanter Wegfall der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 22 a UStG

11.10.2019

Laut des Referentenentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) - Stand 8.5.2019 - soll die Vorschrift des § 4 Nr. 22 lit. a Umsatzsteuergesetz (UStG), nach der die Durchführung von Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dienen von der Umsatzsteuer befreit sind, künftig entfallen. Die Vorschrift soll in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen.

Steuerbegünstigte Vereine, die satzungsgemäß Seminare belehrender Art durchführen, waren diesbezüglich bislang gemäß § 4 Nr. 22 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung könnte durch die geplante Änderung des Umsatzsteuergesetzes bald größtenteils entfallen.

Zwar soll die Vorschrift des § 4 Nr. 22a UStG in der Neufassung des Nr. 21 dieser Vorschrift aufgehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der gesamte Tatbestand der Nr. 22a in die Nr. 21 übernommen wird. Vielmehr soll die Steuerbefreiung derart eingeschränkt werden, dass nur Bildungsveranstaltungen von Einrichtungen, die darauf ausgerichtet sind, auf Schul- oder Berufsabschlüsse vorzubereiten oder berufliche Kenntnisse durch Fortbildung zu erhalten oder zu erweitern, der Steuerbefreiung unterliegen. Bei gemeinnützigen Bildungsleistungen kommt indes der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG in Betracht, wenn die Steuerbefreiung nicht einschlägig ist.

Das bedeutet, dass Bildungsveranstaltungen, die nicht die Voraussetzungen des geplanten § 4 Nr. 21 UStG erfüllen und bislang ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden konnten, zukünftig der Umsatzsteuer mit 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer unterliegen könnten. Das inkludiert sodann auch, dass entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen sein könnten. Das vorgenannte Gesetz soll Ende des Jahres in Kraft treten.