Mittelverwendung im Ausland - Einsatz von Hilfspersonen, Mittelweitergabe oder doch eigene Projekttätigkeit?

23.01.2023 | Patrick Fischer
letzter Bearbeitungsstand: 23.01.2023

Inhalt
  1. 1. Aktivitäten steuerbegünstigter Körperschaften im Ausland
  2. 2. Struktureller Inlandsbezug
  3. 3. Unmittelbare (Selbst-)Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
  4. 4. Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaft
  5. 5. Förderkörperschaft für ausländische Körperschaften
  6. 6. Vermögensausstattung 
  7. 7. Dokumentations- und Kontrollpflichten
  8. 8. „Spiel über die Bande“ über juristische Personen des öffentlichen Rechts und kirchliche Einrichtungen
    1. 8.1. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
    2. 8.2. Ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts

Der nachfolgende Beitrag stellt die verschiedenen Möglichkeiten dar, wie steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel im Ausland unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts verwenden können.

1. Aktivitäten steuerbegünstigter Körperschaften im Ausland

Die Aktivitäten und mithin die Mittelverwendung steuerbegünstigter Körperschaften hört nicht mit der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland auf. Viel mehr verwirklichen steuerbegünstigte Körperschaften ihre satzungsgemäßen Zwecke auch außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland sei es durch eigene Projekte, die Unterstützung von Projekten anderer Rechtsträger, die Gründung weiterer Rechtsträger bzw. auch Tochtergesellschaften oder durch die Mittelweitergabe an andere Rechtsträger.

Hierbei können grundsätzlich alle steuerbegünstigten Zwecke - mit Ausnahme gemeinnütziger Zwecke mit expliziten Inlandsbezug - auch im Ausland verwirklicht werden.

2. Struktureller Inlandsbezug

Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland setzt voraus, dass die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann, § 51 Abs. 2 AO. Die Vorschrift ist Ergebnis der EuGH-Urteile Persche und Stauffer. Erforderlich ist, dass der Bundesrepublik Deutschland zumindest mittelbar ein gemeinnütziges Engagement zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 22. März 2018 - X R 5/16, BStBl. II 2018, 651, Tz. 45). Eine spürbare oder messbare Auswirkung auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland ist nach der Gesetzesbegründung nicht erforderlich (BT-Drs. 16/11108, 46). Der BFH hat einen Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschlands bereits bei der Nennung des Namens eines deutschen Spenders bzw. die Dokumentation (z. B. in einem Altar) bejaht (BFH, Urteil vom 22. März 2018 - X R 5/16, BStBl. II 2018, 651, Tz. 45). Bei inländischen Körperschaften wird der Inlandsbezug seitens der Finanzverwaltung gar unterstellt (FM Sachsen-Anhalt, Erlass betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 1. März 2022 – 42-S 0170-220, Abschnitt 1.; LfSt Bayern, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 9. August 2021 - S 0170.1.1-3/7 St31, Abschnitt 1.1.). Ausreichend für diese Indizwirkung ist ohne besonderen Nachweis, dass sie sich die Körperschaft personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligt (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/11108, 46).

Zusammenfassend ist eine äußerst weitgehende Aufweichung des strukturellen Inlandsbezuges zu beobachten. Infolge der jüngsten Rechtsprechung ist u. E. davon auszugehen, dass der strukturelle Inlandsbezug de facto keine Bedeutung mehr zukommt. Vor dem Hintergrund ist die Frage nach einer Unionsrechtswidrigkeit der Regelung bzw. der Möglichkeit einer europarechtskonformen Auslegung sowie einer Verfassungswidrigkeit u. E. obsolet. Ein fehlender struktureller Inlandsbezug ist aus diesem Grunde nur in Extremkonstellationen wie beispielsweise bei Aktivitäten, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen denkbar.

3. Unmittelbare (Selbst-)Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

Grundsätzlich müssen steuerbegünstigte Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verwirklichen, 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Hierzu kann sich die steuerbegünstigte Körperschaft Hilfspersonen bedienen, § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Dies setzt voraus, dass das Wirken der Hilfsperson nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, als eigenes Wirken der steuerbegünstigten Körperschaft anzusehen ist, § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

Als Hilfspersonen kommen dabei natürliche sowie juristische Personen - auch mit Sitz im Drittland - in Betracht. Da steuerbegünstigte Körperschaften in der Regel juristische Personen sind und mithin nicht selbst handeln können, bedienen sie sich ihrer Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder ehrenamtlichen Helfern. Ob die Hilfsperson ihrerseits steuerbegünstigt ist, spielt keine Rolle.

Nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, welche Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu stellen sind.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Hilfsperson einen konkreten Auftrag nach Weisungen der steuerbegünstigten Körperschaft ausführen. Hierbei muss ein Ober- und Unterordnungsverhältnis entstehen. Die steuerbegünstigte Körperschaft muss anhand entsprechender Vereinbarungen nachweisen, dass sie Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmen kann. Auch hat sie die Tätigkeiten der Hilfsperson zu überwachen. Die Finanzverwaltung empfiehlt bei der Einschaltung von Hilfspersonen insbesondere den Abschluss eines schriftlichen Vertrags, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt (FM Sachsen-Anhalt, Erlass betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 1. März 2022 – 42-S 0170-220, Abschnitt 2.1.; LfSt Bayern, S 0170.1.-3/7 St 31, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, 9. August 2021, - S 0170.1.1-3/3 St31, 1.2.1.; OFD Frankfurt, S 0170 A-50-St 53, Rundverfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, 5. September 2013, DStR 2014 102 (103). Allerdings darf die Hilfsperson im Außenverhältnis im eigenen Namen auftreten solange sie im Innenverhältnis an eine gemeinnützige Zweckverwirklichung gebunden ist. Als Beispiele werden die Vereinbarung eines Arbeitsvertrages, eines Dienstvertrages oder auch eines Werkvertrages genannt (OFD Frankfurt, Verfügung vom 2. Juli 1997 - S 0716 A - 1 - St II 12, Unmittelbarkeit bei Einschalten einer Hilfsperson).

Das FG Niedersachsen sowie Teile der Literatur stellen nicht auf die Weisungsgebundenheit ab, sondern ziehen die Definition des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB heran (FG Niedersachsen, Urteil vom 8. April 2010 - 6 K 139/09, BeckRS 2010, 26030189; z.B. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rn. 4.48). Hilfsperson ist demnach, wer mit Wissen und Wollen der steuerbegünstigten Körperschaft in die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke eingeschaltet wird.

Zusammenfassend fordert die Finanzverwaltung ein Weisungsverhältnis vergleichbar mit dem Verhältnis zu einem Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB. Die in Literatur und Rechtsprechung vorherrschende Auffassung sieht hingegen einen Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB als ausreichend an.

U. E. überzeugt die in Literatur und Rechtsprechung vorherrschende Auffassung. Denn Sinn und Zweck von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO ist das Einstehen für Mittelfehlverwendungen. Hieraus folgt nach Auffassung in der Literatur, dass keine besonderen Anforderungen an die Kontrolltätigkeit zu stellen sind. Ferner führt die Finanzverwaltung paradoxerweise als explizites Beispiel einer Hilfsperson den Werkunternehmer, der hingegen typischerweise nicht weisungsabhängig agiert, an (OFD Frankfurt, Verfügung vom 2. Juli 1997 - S 0716 A - 1 - St II 12, Unmittelbarkeit bei Einschalten einer Hilfsperson). Das FG Niedersachsen lehnt das Kriterium der Weisungsgebundenheit aus diesem Grunde hingegen ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 8. April 2010 - 6 K 139/09, BeckRS 2010, 26030189).

Hinweis: Das FG Niedersachsen (Urteil vom 8. April 2010 - 6 K 139/09) befasste sich mit einem gemeinnützigen Verein, der sich im Ausland für Patenschaften für Waisenkinder, medizinische Projekte sowie die Förderung von Menschen mit Behinderung, Schüler und Studenten einsetzte. Der gemeinnützige Verein überwies sämtliche eingeworbenen Spenden nach Abzug der Ausgaben auf ein Konto einer Partnerorganisation im Ausland. Die Partnerorganisation betreibt selbst keine Kinderheime oder ähnliche Einrichtungen, sondern förderte die Kinder in ihrem bisherigen sozialen Umfeld. Der Verein stellte durch regelmäßige Reisen die Rechtmäßigkeit der Arbeit der Partnerorganisation fest. Es lagen keine schriftlichen Verträge zwischen dem gemeinnützigen Verein und der Partnerorganisation vor. Es konnte lediglich die prozentuale Aufteilung der Mittelverwendung durch die Partnerorganisation (z. B. Zahlungen an Familien) als Verwendungsnachweis erbringen. Das FG Niedersachsen stellte bei vorstehenden Sachverhalt eine Mittelfehlverwendung aufgrund eines Verstoßes gegen § 63 AO fest. Insbesondere sah es die Partnerorganisation nicht als Hilfsperson an. Denn die Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins beschränkte sich auf das Fundraising. Die Entscheidung über die konkrete Mittelverwendung lag hingegen bei der Partnerorganisation. Das FG Niedersachsen lehnte eine unschädliche Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO ab, da sich der Verein auf die Mittelweitergabe an die Partnerorganisation beschränkte und keine weiteren Tätigkeiten entfaltete. Für die Annahme eines Fördervereins (§ 58 Nr. 1 AO) fehlte es an einer entsprechenden Regelung in der Satzung.

Eine Mittelfehlverwendung hätte in soeben geschilderten Fall leicht vermieden werden können, indem man den gemeinnützigen Verein in seiner Satzung als Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO) ausgestaltet hätte.

4. Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaft

Steuerbegünstigte Körperschaften können neben einer operativen unmittelbaren Tätigkeit auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft ihre Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden, § 58 Nr. 1 AO. Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit.

Der Wortlaut des § 58 Nr. 1 Satz 1 AO sieht eine Beschränkung auf steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts vor. Die ausländische Organisation muss dabei einer deutschen Körperschaft vergleichbar verfasst sein (LfSt Bayern, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 9.8.2021, S 0170.1.1-3/7 St31, Abschnitt 1.2.2. = DStR 2021, 2975; FM Sachsen-Anhalt, Erlass betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 1. März 2022, 42-S 0170-220, Abschnitt 2.2. = DStR 2022, 887. Zum Rechtsformvergleich können die Tabellen 1 und 2 im Anhang des BMF-Schreibens v. 24.12.1999 (BStBl. I 1999, 1076, BeckVerw 027468) herangezogen werden.) Hierbei ist jeweils eine rechtsvergleichende Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben vom 19. März 2004 betr. steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company, BStBl. I 2004, 411 - IV B 4-S 1301 USA-22/04).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommen als Empfängerkörperschaften folgende Körperschaften mit Sitz im Ausland in Betracht:

  • Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus den EU-/EWR-Staaten im Sinne von in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG: Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind Körperschaften, die in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen wie z.B. aus der Vermietung von Immobilen vereinnahmen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften müssen sodann, um taugliche Zuwendungsempfänger zu sein, die Voraussetzungen der §§ 52 AO erfüllen. Die Einhaltung der §§ 52 ff. AO bestätigt die Finanzverwaltung durch entsprechenden Bescheid. Sofern der Bescheid vorliegt, kommt die zuwendende Organisation u.E. in Genuss des Vertrauensschutzes nach § 58a AO (Hörmann/Fischer in Stiftung&Sponsoring, Rote Seiten 06/22, Seite 11);
  • Ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  • Ausländische Körperschaften, die nicht beschränkt steuerpflichtig sind, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird;
  • Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus Nicht-EU-/EWR-Staaten: Diese Mittelempfänger müssen die Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.

Die strengeren Anforderungen de lege lata an beschränkt steuerpflichtige Mittelempfänger aus den EU-/EWR-Staaten (Erfüllung der Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts) stellt u.E. eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber in Drittstaaten ansässigen Mittelempfänger dar Hörmann/Fischer in Stiftung&Sponsoring, Rote Seiten 06/22, Seite 7). Um das Risiko einer unerkannten erhöhten Nachweispflicht bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit Sitz im EU-/EWR-Raum zu vermeiden, sollte stets eine beschränkte Steuerpflicht sowie ggf. Steuerbescheide abgefragt werden.

Eine Zweckidentität zwischen hingebender und empfangender Körperschaft ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr erforderlich (AEAO zu § 58 Ziffer 3, 1. UAbs. 4). Aus zivilrechtlicher Sicht ist eine Zwecksynchronität dennoch geboten. So verbietet das Stiftungsrecht, Vereinsrecht und übrige Gesellschaftsrecht die Verwendung von gebundenen Vermögen für nichtsatzungsgemäße Zwecke. Im Einzelfall und angemessenen Verhältnis sind u.E. jedoch auch zweckfremde Verwendungen zulässig. Dies folgt für das Stiftungsrecht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen dienen Zuwendungen auch für andere Zwecke der Ansehenssteigerung und im Sinne eines sog. Corporate Citizenship auch mittelbar dem eigenen Fundraising

5. Förderkörperschaft für ausländische Körperschaften

Eine weitere Alternative ist das Auftreten als Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die neben der Förderung anderer Körperschaften keine eigene unmittelbare Zweckverfolgung durch eigene operative Tätigkeiten ausübt. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitskriteriums (BFH, Urteil vom 13. September 1989 - I R 19/85, BStBl. II 1990, 28).

Hierzu ist die Mittelbeschaffung selbst sowie ein zu fördernder steuerbegünstigter Zweck in der Satzung festzulegen (§ 58 Nr. 1 Satz 4 AO; AEAO zu § 58 Ziffer 3, 1. UAbs. Satz 3). Die konkreten Empfängerkörperschaften müssen hingegen nicht in der Satzung aufgeführt werden (AEAO zu § 58 Ziffer 3, 1. UAbs. Satz 4). Für taugliche Empfänger vgl. Ausführungen soeben bei 4.

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Mittelbeschaffung in der Satzung festgelegt ist, darf die Förderkörperschaft sämtliche Mittel an taugliche Empfängerkörperschaften weitergeben. Es muss hierbei weder im Rahmen des Fundraisings noch im Rahmen der Mittelweitergabe zwischen Mitteln für eigene unmittelbare Zweckverwirklichung sowie Mitteln für fremde Körperschaften unterschieden werden.

6. Vermögensausstattung 

Nach § 58 Nr. 3 AO können Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und den Zweckbetrieben ganz oder teilweise und darüber bis zu 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Nicht erfasst vom Begriff der Vermögensausstattung ist der Erwerb von Anteilen einer bereits bestehenden Körperschaft. Maßgeblich für die Bestimmung der 15 % sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahres. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen.

Es gelten die soeben dargestellten Grundsätze zur Mittelweitergabe betreffend ausländische Empfängerkörperschaften entsprechend.

7. Dokumentations- und Kontrollpflichten

Hinsichtlich der Dokumentation der Mittelverwendung und mithin des Nachweises der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 AO) gelten grundsätzlich das Deklarationsprinzip und Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, DStR 1991, 971 (973)). Es bestehen somit neben dem Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 AO) umfangreiche Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) des Steuerpflichtigen; im Falle von Auslandssachverhalten trifft den Steuerpflichten gar eine erhöhte Mitwirkungspflicht, § 90 Abs. 2 AO (hierzu OFD Frankfurt, S 0170 A-50-St 53, Rundverfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, 5. September 2013, DStR 2014 102 (103); LfSt Bayern, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, vom 9.8.2021, S 0170.1.1-3/7 St 31 = DStR 2021, 2975, Ziffer 1.2.3; FM Sachsen-Anhalt, Erlass betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 1. März 2022, 42-S 0170-220, Abschnitt 2.3. = DStR 2022, 887; OFD Hannover Verfügung betr. Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Ausland, vom 15. Juni 2001 - S 2729 - 325 - StO 214; S 2729 - 326 - StH 233, Abschnitt 2). Aufgrund der erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) kann sich der Steuerpflichtige nicht darauf berufen, dass er die Mittelverwendung nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie bei Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit dazu gehabt hätte, oder vor Zuwendung der Mittel mit der ausländischen Körperschaft entsprechende Nachweispflichten hätte vereinbaren können (LfSt Bayern, S 0170.1.-3/3 St 31, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 9.8.2021, S 0170.1.1-3/7 St 31, Ziffer 1.2.4. = DStR 2021, 2975; FM Sachsen-Anhalt, Erlass betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 1. März 2022, 42-S 0170-220, Abschnitt 2.3. = DStR 2022, 887). Insbesondere hat die Aufbewahrung von Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen im Inland zu erfolgen, § 146 Abs. 2 AO. Die Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher und sonstiger elektronischer Aufzeichnungen oder Teile davon ist im Ausland ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a AO nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt und dieser bewilligt wurde, § 146 Abs. 2a Satz 1 AO.

Die Finanzverwaltung fordert bei einem Einsatz von Hilfspersonen einen schriftlichen Vertrag (LfSt Bayern, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 9.8.2021, Ziffer 1.2.4. = DStR 2021, 2975; FM Sachsen-Anhalt, Erlass betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 1. März 2022, 42-S 0170-220, Abschnitt 2.3. = DStR 2022, 887). Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland dienen nach Auffassung des bayerischen Landesamts für Steuern insbesondere folgende - ggf. ins Deutsche übersetzte – Unterlagen (LfSt Bayern, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 9.8.2021, Ziffer 1.2.4. = DStR 2021, 2975; FM Sachsen-Anhalt, Erlass betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland vom 1. März 2022, 42-S 0170-220, Abschnitt 2.3. = DStR 2022, 887):

  • Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
  • Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
  • Ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
  • Material über die getätigten Projekte, z. B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u. Ä. bei großen oder andauernden Projekten,
  • Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. Ä. gefördert werden und
  • Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.

Der BFH lässt neben Geschäfts- und Tätigkeitsberichte auch einen Tätigkeitsnachweis durch andere Unterlagen (z. B. Schriftverkehr und Notizen über vorbereitende Maßnahmen) zu, da dem Gesetz keine Beschränkung des Nachweises auf Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte zu entnehmen ist (BFH, Urteil vom 23. Juli 2003 - I R 29/02, BStBl. II, 2003, 930).

Hinweis: Konten von Privatpersonen im Zielstaat „vor Ort“ sollten vermieden werden, es sei denn es handelt sich hierbei um Hilfspersonen, mit denen eine ansprechende Vereinbarung über eine Hilfspersonentätigkeit geschlossen wurde.

Nach in der Literatur vertretener Auffassung ist keine „Belegprüfung“ erforderlich, sondern es genügt eine laufende Kontrolle beispielsweise durch vorherige Freigabe der Ausgaben und kritische Durchsicht der wesentlichen Rechnungslegungs- und Tätigkeitsbereiche auf Plausibilität. Weitergehende Nachprüfungspflichten treffen den Steuerpflichtigen hingegen nur bei konkreten Anhaltspunkten beispielsweise für Fehlverhalten einer Hilfsperson. Auch wird bei der Einschaltung von Hilfspersonen aus dem Sinn und Zweck des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, nämlich dem Einstehen für Mittelfehlverwendungen, gefolgert, dass keine besonderen Anforderungen an die Kontrolltätigkeit zu stellen sind.

Zudem wird einem Nachweis durch Bescheinigungen kirchlicher Stellen eine besonders hohe Eignung zugesprochen. Bestätigungen durch staatliche Stellen wird hingegen keine uneingeschränkt hohe Eignung wie den Bestätigungen durch kirchliche Stellen eingeräumt. Dies könnte darin begründet sein, dass nicht alle Staaten dieselben rechtsstaatlichen Standards einhalten. Wir empfehlen bei der Verwendung staatlicher Bestätigungen als Mittelverwendungsnachweis sich an oben dargestellter Auffassung der Finanzverwaltung zu orientieren. Bei Staaten, bei denen offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich deren rechtsstaatlichen Standards bestehen, müssen u. E. jedoch auch deren Bestätigungen als Nachweis ausreichen. Ferner sind u. E. auch Bestätigungen deutscher Auslandshandelskammern als Nachweis für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung geeignet.

Hinweis: Die Einrichtung eines Tax-Compliance-Management-Systems oder der Erhalt des DZI Spenden-Siegels entbinden nicht von einem Nachweis nach vorstehenden Grundsätzen.

Dokumente sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen, § 87 Abs. 1 AO. Allerdings sind auch Dokumente in Fremdsprachen als Beweismittel zulässig (§ 87 Abs. 2 Satz 1 AO). Werden fremdsprachige Dokumente vorgelegt, so steht es im Ermessen (§ 5 AO) des Finanzamtes, ob es eine Übersetzung der Dokumente anfordert. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden, § 87 Abs. 2 Satz 2 AO. Wird trotz Aufforderung nicht unverzüglich eine Übersetzung bereitgestellt, so kann das Finanzamt selbige auf Kosten des Steuerpflichtigen beschaffen, § 87 Abs. 2 Satz 3 AO. Die Kosten richten nach der Vergütung entsprechend dem JVEG, § 87 Abs. 2 Satz 4 AO. Vorrangig sind jedoch eigene Bedienstete einzusetzen oder auf Amtshilfe zurückzugreifen. So ist auch eine Verhandlung in fremder Sprache bei entsprechender Sprachkenntnis des Amtsträgers möglich.

8. „Spiel über die Bande“ über juristische Personen des öffentlichen Rechts und kirchliche Einrichtungen

Steuerbegünstigte Organisationen können sich das erhöhte Vertrauen in öffentlich-rechtliche Rechtsträger zu nutzen machen, indem Sie öffentlich-rechtliche Rechtsträger in ihre Vorhaben involvieren. Hier kommen beispielsweise Gemeinden, Ministerien oder auch kirchliche Rechtsträger wie Pfarrkirchenstiftungen oder Diözesen in Betracht..

8.1. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts

Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können zwischen der mittelzuwendenden inländischen und der mittelempfangenden ausländischen Körperschaft als Mittelsmann fungieren.

Denn für steuerbegünstigte Körperschaften ist die Zuwendung ihrer Mittel an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken unschädlich, § 58 Nr. 1 Satz 1 AO. Demzufolge können Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Zweckbindung erfolgen, diese für bestimmte im Ausland zu realisierende Projekte einzusetzen.

Da in diesem Falle die Spendenhaftung den Amtsträger trifft (BFH, Urteil vom 24. April 2002 - XI R 123/96, BStBl. II 2003, 128), kann demzufolge u. E. auch eine Mittelfehlverwendung durch die öffentliche Hand keinen Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung haben. Die öffentliche Hand entfaltet mithin Abschirmwirkung zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaft. So trifft in Bayern beispielsweise Durchlaufspenden die Kommunen eine gesetzlich normierte Überwachungspflicht (Abschnitt „5. Überwachung von Durchlaufspenden“ der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Entgegennahme und Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen vom 2. August 2000 (AllMBl. S. 571), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2009 (AllMBl. S.?175) geändert worden ist).

Eine solche Abschirmwirkung kann bei einer Mittelfehlverwendung durch die öffentliche Hand jedoch nicht angenommen werden, wenn die von der steuerbegünstigten Organisation vorgenommene Zweckbindung und für sich genommen ohnehin einen Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung darstellt zu keinem Spendenabzug berechtigen würde (so zur Versagung des Spendenabzuges und Ablehnung von Vertrauensschutz bei Zuwendungen BFH, Urteil vom 5. April 2006 - I R 20/05, BStBl. II 2007, 450). Dies wäre beispielsweise bei einer Durchlaufspende zugunsten eines Projekts, welches keine steuerbegünstigte Aktivität darstellt, der Fall.

8.2. Ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die Finanzverwaltung erkennt insbesondere Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. Ä. gefördert werden, und Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden, als Nachweise einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung an (LfSt Bayern, S 0170.1.-3/3 St 31, Verfügung betr. Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, 6. März 2018, BeckVerw 435559, Tz. 1.2.4.). Auch sind nach in der Literatur vertretener Auffassung in besonderem Maße auch Bescheinigungen kirchlicher Stellen geeignet. Demzufolge bietet es sich an, deutsche Auslandsvertretungen, ausländische staatliche Stellen oder auch kirchliche Stellen in Projekte einzubinden.

Autor
Patrick Fischer
Rechtsanwalt und Steuerberater
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage:www.npo-experten.de