Stiftungsrechtsreform

08.07.2021 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. Die Stiftungsrechtsreform ist beschlossene Sache
  2. 1. Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung sowie das Stiftungsgeschäft
  3. 2. Stiftungsvermögen und Verwaltung des Stiftungsvermögens
  4. 3. Stiftungsorgane und Business Judgement Rule
  5. 4. Satzungsänderungen
  6. 5. Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen
  7. 6. Beendigung von Stiftungen
  8. 7. Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung

Die Stiftungsrechtsreform ist beschlossene Sache

Die lang ersehnte Stiftungsrechtsreform wurde endlich vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ fand nach sieben Jahren seine Zustimmung und soll etwas später als geplant ab dem 01.07.2023 in Kraft treten.

Das Wichtigste in Kürze:

Die Stiftungsreform soll keine grundsätzliche Änderung des Stiftungsrechts bringen. Allerdings wird das bislang auf Landesebene zersplitterte Stiftungsrecht nun bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Diese Neuerungen beinhalten vor allem eine einheitliche Regelung hinsichtlich Errichtung, Namen, Sitz und Vermögen einer Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung und der Kapitalerhaltung, sowie zu Satzungsänderungen und Rechten und Pflichten der Organmitglieder. Neu ist die Einführung eines Stiftungsregisters.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung sowie das Stiftungsgeschäft

Unter § 80 BGB wird die Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung künftig geregelt. Unter § 81 BGB wird das Stiftungsgeschäft definiert. Nicht geschafft hat es in diesem Kontext der Begriff „Errichtungssatzung“. Dieser Begriff wurde nicht übernommen. Es bleibt deshalb nach wie vor beim Begriff der „Satzung“.

2. Stiftungsvermögen und Verwaltung des Stiftungsvermögens

In Zukunft wird in § 83b BGB die Zusammensetzung des Vermögens für Ewigkeitsstiftungen als auch Verbrauchsstiftungen neu geregelt.

Es wird zwischen dem dauerhaft zu erhaltendem Stiftungsvermögen, dem sogenannten Grundstockvermögen und dem sogenannten sonstigen Vermögen künftig konkret unterschieden.

Zum Grundstockvermögen gehören das der Stiftung bei Errichtung gewidmete Vermögen (Dotationskapital), spätere Zustiftungen und das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmte Vermögen. Das Gesetz regelt auch die sogenannte Hybridstiftung. Bei dieser wird ein Teil des einer Ewigkeitsstiftung gewidmeten Vermögens (Dotationskapital) zu sonstigem – verbrauchbarem – Vermögen bestimmt (§ 83b Abs. 3 BGB).

Der bisher in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich formulierte Grundsatz zur Erhaltung des Grundstockvermögens wird nun einheitlich festgeschrieben: „Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.“ (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings wird nicht weiter geregelt, wie genau dieser Erhalt auszusehen hat. Maßgebender Anhaltspunkt wird auch hier nach wie vor der Stifterwille sein, wie er zur Zeit der Errichtung der Stiftung bestand und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommt.

Außerdem wird in § 83c BGB künftig die Verwaltung des sogenannten Grundstockvermögens geregelt. Neu eingefügt wurde Satz 2 in Absatz 1, der klarstellt, dass Zuwächse aus der Umschichtung, also Erträge aus der Veräußerung von Grundstockvermögen, für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

3. Stiftungsorgane und Business Judgement Rule

Bislang ergab sich die Rechtsstellung der Stiftungsorgane nur über Verweisungen in das Vereinsrecht, die analog angewendet werden mussten. Künftig enthält das Stiftungsrecht selbst in den §§ 84 bis 84c BGB grundlegende Regelungen zu den Stiftungsorganen, ihren Rechten und Pflichten, der Beschlussfassung und Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern.

Erfreulich ist insbesondere die abschließende Kodifizierung der – auch heute bereits geltenden – Business Judgement Rule.

Danach haften Stiftungsorgane nicht für eine Fehlentscheidung, wenn sie geltende Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen durften, dass sie zum Beispiel mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln.

4. Satzungsänderungen

Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen sind nunmehr bundeseinheitlich und abschließend im BGB unter §§ 85 bis 85b BGB geregelt. Bislang sind die Voraussetzungen in den noch geltenden Landesstiftungsgesetzen sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Es wird künftig zwischen drei Arten von Satzungsänderungen unterschieden:

(1)   Zweckänderungen, die die „Identität“ der Stiftung verändern, etwa Streichung oder Auswechslung des Zwecks. Diese Änderungen stehen unter strengen Voraussetzungen.

(2)   Andere Zweckänderungen und sonstige Änderung von Bestimmungen der Stiftungsverfassung, soweit diese Bestimmungen prägend sind. Als prägend für eine Stiftung werden regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens erachtet.

(3)   Andere Satzungsänderungen.

Änderungen des Satzungszwecks unterliegen in der Regel strengeren Voraussetzungen als Änderungen der Stiftungsverfassung. Änderungen des Satzungszwecks können ihrerseits unterschiedlich strengen Voraussetzungen unterliegen. Dabei stellt nicht jede Änderung der Zweckbestimmung einer Stiftung zugleich eine Änderung des Satzungszwecks dar. Oftmals ist die Änderung der Zweckbeschreibung lediglich eine Klarstellung des tatsächlichen oder mutmaßlichen historischen Stifterwillens.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Satzungsänderung sind dispositiv. Gemäß § 85 Absatz 4 BGB kann der Stifter – und auch nur er –im Stiftungsgeschäft die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen regeln. Der Stifter kann eine Satzungsänderung durch Organe der Stiftung zulassen. Diese Bestimmungen sind aber nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festgelegt hat.

Die Umwandlung einer „Ewigkeitsstiftung“ in eine Verbrauchsstiftung ist ebenfalls geregelt. Nicht erforderlich ist die “endgültige Unmöglichkeit” der Zweckverfolgung. Eine solche “Umwandlung” ist bereits dann zulässig, wenn eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es wird im Gesetz klargestellt, dass diese Voraussetzungen insbesondere vorliegen, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.

Es besteht bereits jetzt Handlungsbedarf:

Bereits jetzt sollten die kürzlich beschlossenen Neuerungen bei den Planungen zur Errichtung einer Stiftung berücksichtigt werden. Insbesondere sollten Stifter die Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, die der Gesetzgeber ihnen einräumt. Auch wenn die Neuregelungen erst am 1. Juli 2023 in Kraft treten, besteht jetzt schon Handlungsbedarf.

Außerdem sollten bereits bestehende Stiftungen prüfen, ob sie noch vor Inkrafttreten der Reform ihre Satzung an das neue Recht anpassen. Eine Anpassung wird nach geltendem Stiftungsrecht in der Regel zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Stifter eine solche Regelung aufgenommen hätte, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die Änderung des BGB vorausgesehen hätte. Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen mit dem noch geltenden einschlägigen Landesstiftungsgesetz auf Änderungsmöglichkeiten überprüfen. Wichtig ist hierbei vor allem, den historischen Stifterwillen zu ermitteln bzw. auszulegen.

5. Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen

Die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen werden in Zukunft bundeseinheitlich und abschließend in den §§ 86 bis 86i BGB geregelt.

Zulegung und Zusammenlegung können vor allem für wirtschaftlich notleidende Stiftungen eine interessante Option sein. Zulegung und Zusammenlegung sind allerdings lediglich ultima ratio. Demnach gehen Satzungsänderungen einschließlich der “Umwandlung” einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung dieser ultima ratio vor.

6. Beendigung von Stiftungen

Das BGB vereinheitlicht auch die Voraussetzungen für die Beendigung von Stiftungen, die bislang in den Landesstiftungsgesetzen sehr unterschiedlich gefasst sind nun in den §§ 87 bis 87d BGB geregelt werden.

Die Beendigung einer Stiftung ist nur zulässig, wenn diese ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. “Endgültigkeit” in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht durch eine Satzungsänderung wiederhergestellt werden kann, z.B. auch nicht durch die “Umwandlung” einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung. Unter dieser Prämisse soll das hierzu berufene Organ die Stiftung auflösen, subsidiär dazu kann die zuständige Stiftungsbehörde die Stiftung aufheben.

Eine Pflicht zur Auflösung beziehungsweise Aufhebung soll auch bei Verbrauchsstiftungen nach Ablauf des Errichtungszeitraums bestehen. Ebenso muss eine Stiftungsbehörde eine Stiftung aufheben, wenn diese ihren Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) ins Ausland verlegt hat und diese Verlegung nicht innerhalb angemessener Zeit rückgängig gemacht werden kann.

7. Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung

Ein bedeutender Bestandteil der beschlossenen Stiftungsrechtsreform ist die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. Dieses bringt vor allem den Vorteil, dass künftig im Rechtsverkehr die Vertretungsbefugnis nicht mehr durch Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörden nachgewiesen werden muss.

Jede Person kann ohne Darlegung eines besonderen Interesses eine Einsichtnahme in das Stiftungsregister vornehmen. Einschränkungen sind nur möglich, wenn z. B. die Stiftung oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte Inhalte nicht offen zu legen, wie z. B. personenbezogene Daten von Destinatären einer Familienstiftung.

Autor
Dr. Rafael Hörmann mit freundlicher Unterstützung von Vanessa Distler
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://npo-experten.de/de/