Wer bekommt die 300 €-Energiepreispauschale im Verein?

31.07.2022 | Josef Renner

Viele Vereine fragen sich, wem die 300 €-Energiepreispauschale, die im Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen wurde, bei Vereinen zusteht. Die Energiepreispauschale ist in den §§ 112-122 EStG geregelt.

Inhalt
  1. I. Empfänger der Energiepreispauschale im Verein können sein
  2. II. Erläuterungen zu den Empfängern der Energiepreispauschale im Verein im Einzelnen
  3. III. Ein Update

I. Empfänger der Energiepreispauschale im Verein können sein

 

  • abhängig Beschäftigte (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen, Azubis)
  • Minijobber (geringfügig Beschäftigte)
  • Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im freiwilligen sozialen Jahr,
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum, an
  • Beschäftigte mit Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, oder Kurzarbeitergeld
  • Personen, die Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) erhalten

 

II. Erläuterungen zu den Empfängern der Energiepreispauschale im Verein im Einzelnen

Vereine müssen die Energiepreispauschale an abhängig Beschäftigte (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen, Azubis) zahlen. Der Mitarbeiter muss am 01.09.2022 in die Lohnsteuerklasse 1 bis 5 eingruppiert sein und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Da es sich bei Lohnsteuerklasse 6 um ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt und die Pauschale dann über das erste Arbeitsverhältnis abgerechnet wird, kommt eine Zahlung durch den Verein nicht in Betracht.

Die Energiepreispauschale wird auch an Minijobber (geringfügig Beschäftigte) oder kurzfristig Beschäftigte gewährt. Es spielt keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist. Um Doppelzahlungen und Missbrauch zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausbezahlt wird. Deshalb müssen Minijobber dem Verein schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Sollte der Minijobber eine abhängige Hauptbeschäftigung haben, wird ihm die Energiepreispauschale über diese ausbezahlt. Sollte er einen weiteren Minijob haben, kann er durch die schriftliche Bestätigung faktisch entscheiden, von welchem Arbeitgeber die Pauschale ausbezahlt wird. Die Energiepreispauschale wird nicht in die Obergrenze für Minijobs (450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro pro Jahr) eingerechnet. Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten.

Zudem ist die Energiepreispauschale an Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im freiwilligen sozialen Jahr, an Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum zu bezahlen.

Auch wenn der Beschäftigte Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, oder Kurzarbeitergeld bezieht, zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus, solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Besteht am 01.09.2022 kein Beschäftigungsverhältnis, muss der Verein die Energiepreispauschale nicht ausbezahlen. Der Arbeitnehmer kann sie dann vom Finanzamt erhalten, wenn er eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 abgibt.

Für Personen, die Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) erhalten, gilt nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern folgendes: Diese Personen können die Energiepreispauschale entweder direkt vom Verein erhalten oder am Ende des Jahres eine Steuererklärung abgeben, um sie zu erhalten. Auf die Höhe der Pauschale kommt es dabei nicht an.

Ein Verein muss die Energiepreispauschale an Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG) auszahlen, wenn dieser auch nur bei einer Person zur vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist (§ 41a Abs. 1 und 2 EStG), also bei über 1.080 € Lohnsteuer pro Jahr und soweit es sich bei dem Empfänger der Energiepreispauschale um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (steuerlicher Arbeitslohn) handelt.

Ein Verein muss die Energiepreispauschale von ehrenamtlichen Pauschalen aber nicht auszahlen, soweit die Zahlung bereits in einem anderen Dienstverhältnis (abhängig Beschäftigte oder Minijobber) erfolgt.  

Gegen ehrenamtliche Pauschalen als steuerlichen Arbeitslohn spricht, wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt und wenn kein vertraglicher Anspruch auf Urlaub vorliegt. Soweit es unklar ist, ob steuerlicher Arbeitslohn vorliegt, wird regelmäßig zu empfehlen sein, dass die Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zum Kalenderjahr 2022 beantragen. Eine solche Vorgehensweise ist auch zu empfehlen, da viele steuerbegünstigte Vereine oder gGmbHs sich die Auszahlung an jeden einzelnen ehrenamtlich Tätigen nicht leisten können.

Auch Vollrentner und Teilrentner können daher die Energiepreispauschale erhalten, soweit diese Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen sind. Auf die Höhe der Pauschale kommt es dabei – auch für Rentner – nicht an.

Der Verein darf die Energiepreispauschale nicht an die Empfänger von ehrenamtlichen Pauschalen auszahlen, wenn er nicht zu vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der der Verein ausschließlich Vergütungen im Rahmen von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zahlt oder wenn die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer oder nur Lohnsteuer bis zu 1.080 € pro Jahr anfällt oder wenn der Verein ausschließlich Minijobber beschäftigt. Die ehrenamtlich Tätigen können die Energiepreispauschale dann vom Finanzamt erhalten, indem sie die Einkommenssteuererklärung 2022 abgeben.

 

III. Ein Update

Übrigens hat die Ampelkoalition sich inzwischen auf ein drittes Entlastungspaket für Rentner und Studierende geeinigt. Einen Gesetzesentwurf gibt es bisher noch nicht. Es sieht eine Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300,00 für Rentner und EUR 200,00 für Studierende vor. Bei Rentnern soll die deutsche Rentenversicherung das Geld am 1. Dezember 2022 ausbezahlen. Die Auszahlung soll automatisch erfolgen; ein Antrag ist nicht notwendig. Die Energiepreispauschale ist auch für Rentner einkommenssteuerpflichtig. Eine Doppelzahlung (also einmal Energiepreispauschale aufgrund Tätigkeit und zusätzlich einmal aufgrund des Rentnerstatus) an die Rentner soll nicht erfolgen. Bei Studierenden ist bisher unter anderem noch unklar, wer bezugsberechtigt sein soll (z.B. ob eine Einschreibung lediglich im Sommersemester genügt), ob Studentinnen und Studenten mit einem Nebenjob mit der Auszahlung der EUR 200,00 und zusätzlich der EUR 300,00 für Arbeitnehmer rechnen können, wer die Auszahlung vornehmen soll und wann die Auszahlung stattfinden soll. Von dem dritten Entlastungspaket sind Vereine nicht betroffen, da sie keine Auszahlung aus dem dritten Entlastungspaket leisten müssen.