Änderung des Anwendungserlasses 2016

29.03.2017 | Thomas von Holt

BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016, IV A 3 - S 0062/15/10006

Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich [1]

Eine Hilfsperson (§57 Abs. 1 S. 2 AO) kann mit ihrer Tätigkeit zugleich im Außenverhältnis selbständig und eigenverantwortlich ihre eigenen Satzungszwecke erfüllen. [2]

Mittelweiterleitung an nicht steuerbegünstigte öffentlichrechtliche Körperschaften zur nachweisbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ist zulässig. [3]

Bei der Gewinnermittlung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe können Aufwendungen des ideellen Bereichs anteilig nach objektiven Maßstäben berücksichtigt werden. [4]

Treuhänderisch für Spender durchgeführte Verwertungen (z.B. Zahngold) begründen keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. [5]

Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege dürfen keine nachhaltigen Gewinne erwirtschaften, soweit sie diese nicht für andere Zweckbetriebe nach § 66 AO benötigen [6], s. aber AEAO Nr. 4 zu § 66 AO n.F.

Bei der Tätigkeit für notleidende Mitmenschen nach § 66 AO ist die zugrunde liegende zivilrechtliche Vertragskonstruktion unerheblich. [7]

Personalüberlassung für die Betreuung notleidender Mitmenschen ist Zweckbetrieb nach § 66 AO. [8]

Häusliche Pflegeleistungen i.R.d. SGB VII, XI, XII, BVG sind regelmäßig Zweckbetrieb nach § 66 AO (unabhängig vom Gewinn). [9]

Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de


[1] AEAO Nr. 2 zu § 55 AO n.F.

[2] AEAO Nr. 2 zu § 57 AO n.F.

[3] AEAO Nr. 2 zu § 58 AO n.F.

[4] AEAO Nr. 6 zu § 64 AO n.F.

[5] AEAO Nr. 11 zu § 64 AO n.F.

[6] AEAO Nr. 2 zu § 66 AO n.F.; entgegen BFH, Urteil v. 27.11.2013 – I R 17/12: branchenüblicher Gewinn zulässig.

[7] AEAO Nr. 3 zu § 66 AO n.F.

[8] AEAO Nr. 3 zu § 66 AO n.F.

[9] AEAO Nr. 4 zu § 66 AO n.F.