Änderung des Anwendungserlasses 2016
BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016, IV A 3 - S 0062/15/10006
Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich [1]
Eine Hilfsperson (§57 Abs. 1 S. 2 AO) kann mit ihrer Tätigkeit zugleich im Außenverhältnis selbständig und eigenverantwortlich ihre eigenen Satzungszwecke erfüllen. [2]
Mittelweiterleitung an nicht steuerbegünstigte öffentlichrechtliche Körperschaften zur nachweisbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ist zulässig. [3]
Bei der Gewinnermittlung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe können Aufwendungen des ideellen Bereichs anteilig nach objektiven Maßstäben berücksichtigt werden. [4]
Treuhänderisch für Spender durchgeführte Verwertungen (z.B. Zahngold) begründen keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. [5]
Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege dürfen keine nachhaltigen Gewinne erwirtschaften, soweit sie diese nicht für andere Zweckbetriebe nach § 66 AO benötigen [6], s. aber AEAO Nr. 4 zu § 66 AO n.F.
Bei der Tätigkeit für notleidende Mitmenschen nach § 66 AO ist die zugrunde liegende zivilrechtliche Vertragskonstruktion unerheblich. [7]
Personalüberlassung für die Betreuung notleidender Mitmenschen ist Zweckbetrieb nach § 66 AO. [8]
Häusliche Pflegeleistungen i.R.d. SGB VII, XI, XII, BVG sind regelmäßig Zweckbetrieb nach § 66 AO (unabhängig vom Gewinn). [9]
Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de
[1] AEAO Nr. 2 zu § 55 AO n.F.
[2] AEAO Nr. 2 zu § 57 AO n.F.
[3] AEAO Nr. 2 zu § 58 AO n.F.
[4] AEAO Nr. 6 zu § 64 AO n.F.
[5] AEAO Nr. 11 zu § 64 AO n.F.
[6] AEAO Nr. 2 zu § 66 AO n.F.; entgegen BFH, Urteil v. 27.11.2013 – I R 17/12: branchenüblicher Gewinn zulässig.
[7] AEAO Nr. 3 zu § 66 AO n.F.
[8] AEAO Nr. 3 zu § 66 AO n.F.
[9] AEAO Nr. 4 zu § 66 AO n.F.