Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2012

01.02.2012 | Thomas von Holt

BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012 - IV A 3 - S 0062/08/10007-12IV C 4 - S 0171/07/0038-007

Inlandsbezug der gemeinnützigen Förderung, § 51 Abs. 2 AO
Grundsätzlich sind bei einer inländischen Körperschaft keine besonderen Nachweise zu den positiven Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich

Extremistenregelung, § 51 Abs. 3 AO
Ausdrücklich Einstufung als extremistisch im Verfassungsschutzbericht soll die Gemeinnützigkeit ausschließen
Erwähnung im Verfassungsschutzbericht führt nur zu erhöhter Prüfungspflicht
Pflicht zur Mitteilung geeigneter Tatsachen an den Verfassungsschutz

Altersgrenze für Jugendliche, § 52 AO
Festlegung der Altersgrenze für "Jugendliche" allgemein auf 27. Lebensjahr

Nachweis der Mildtätigkeit, § 53 AO
In jedem Einzelfall grundsätzlich Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich (Schonvermögen von 15.000 Euro und Hausrat, angemessenes Eigenheim)
"Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets [den Buchführungsunterlagen] beizufügen."

Geprägetheorie, § 55 AO
Entfällt (s. zur Begründung von Holt, Steuerrechtliche Streitpunkte bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger der Wohlfahrtspflege - Zugleich Anm. zu den BFH-Urteilen vom 17.2.2010 - I R 2/08 und vom 16.12.2009 - I R 49/08 -, DB S. 1791-1794)

Unternehmergesellschaft, § 55 AO
Eine Unternehmergesellschaft (UG) darf die gesetzlich erforderliche Rücklage bilden

Ehrenamtsvergütung, § 55 AO
Anwendung der formalen Voraussetzungen einer Vergütung auch auf Stiftungsorgane

Ausschließlichkeit, § 56 AO
Vermögensverwaltung und Nichtzweckbetriebe müssen den gemeinnützigen Zielen dienen
Der Umfang dieser Tätigkeiten ist gemeinnützigkeitsrechtlich unbeachtlich
Es können gleichzeitig mehrere gemeinnützige Zwecke nebeneinander verfolgt werden

Unmittelbarkeit, § 57 AO
Die Hilfsperson kann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke - auch im Auftrag von nicht steuerbegünstigten Dritten - verfolgt (Umsetzung BFH, Urteil vom 17.2.2010 - I R 2/08)
Tätigkeit im Auftrag hindert Einstufung als unmittelbar steuerbegünstigt nicht, wenn dem Auftraggeber dadurch nicht die Steuerbegünstigung vermittelt wird

Unschädliche Betätigungen, § 58 AO
Ausschüttungen an steuerbegünstigte Körperschaften sind zulässig
Begrenzung der Abschreibungsrücklage auf konkrete Wiederbeschaffungspläne (Entgegen BFH BStBl 1989 II S. 670, 672 unter 4.a)

Übernahme der Mustersatzung, § 60 AO
Wörtliche Übernahme der Mustersatzungsbestimmungen soll erforderlich sein
Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung sollen entgegen der Rechtsprechung nur in geringem Umfang zulässig sein
Nur keine Anpassung erforderlich, wenn sie bisher anerkannt wurde und keine sonstige Änderung erfolgt

Vermögensbindung, § 61 AO
Benennung ausländischer Anfallberechtigter grundsätzlich möglich

Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung, § 63 AO
-> Bestätigung "russischer Verhältnisse":
Entzug der Gemeinnützigkeit bereits bei Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen

Zweckbetrieb, § 65 AO
Zentraler Ein- und Verkauf sollen kein Zweckbetrieb sein
Rechtlich unzutreffende Betonung der Bedeutung des "potenziellen" Wettbewerbs

Zweckbetrieb, § 66 AO
Geringfügige Erweiterung der restriktiven Rechtsprechungsdefinition
Klarstellung, dass keine Aufteilung erfolgt, wenn bei gleichen Leistungen 2/3 der Leistungen dem begünstigten Personenkreis zugute kommen. (Teilweiser Nichtanwendungserlass zu BFH, Urteil vom 19. Mai 2005 - V R 32/03)

Abgrenzung Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb, § 67a AO
Vermögensverwaltung auch bei stundenweiser Vermietung über mehr als ein halbes Jahr

Selbstversorgungsbetriebe, § 68 Nr. 2 AO
Begrenzung der Zweckbetriebseigenschaft auf gelegentliche Drittumsätze. Umsätze mit Arbeitnehmern sind solche Drittumsätze.

Werkstätten/Integrationsbetriebe, § 68 Nr. 3 AO

  • Festlegung der Bedeutung von Anerkennungs-/ Leistungsbescheid
    Anerkennungsbescheid (Werkstätten) und Leistungsbescheid (Für Integrationsprojekte wird anders als bei Werkstätten für behinderte Menschen kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt.) (Integrationsprojekte) kommt für die Anerkennung als Zweckbetrieb "grundsätzlich" Tatbestandswirkung zu
    Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche Einordnung dieser Handelsbetriebe als Teil einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a) oder als Integrationsprojekt (§ 68 Nr. 3 Buchstabe c) soll von der zuständigen Finanzbehörde regelmäßig übernommen werden.
    Die Bescheide stellen aber keine Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 dar.

  • Bei Integrationsprojekten muss außerdem die Beschäftigungsquote von 40 % erreicht sein

  • Dies gilt jeweils auch für Handelsbetriebe
    Definition für Handelsbetriebe
    Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für (schwer-)behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte beispielsweise mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Mit dieser Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen geboten werden
    Einstufung als Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen schließt Vergünstigung als Handelsbetrieb aus
    Die Werkstatt für behinderte Menschen muss bei den Anerkennungsbehörden (§ 142 SGB IX) die Erweiterung der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil oder die zusätzliche Betriebsstätte "Handelsbetrieb" anzeigen und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach § 142 SGB IX ersuchen. Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch die Anerkennungsvoraussetzungen als Werkstatt für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX erfüllt.
    Handelsbetriebe, die von den Sozialbehörden als Integrationsprojekte gefördert werden, stellen grundsätzlich einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c dar, wenn die Beschäftigungsquote von 40 % der Personengruppe erreicht ist.

Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de

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