Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007
Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben [1]
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben [2]
Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche oder gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit [3]
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer
Spendenrechtliche Gleichstellung gemeinnütziger Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen (spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen Zwecken wird aufgehoben [4]
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt, die der Freizeitgestaltung dienen
Anhebung der Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte [5]
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige Veranlagungszeiträume des Spenders [6]
Erweiterung der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird auf Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum) angehoben [7]
Beitragsgrenze für vereinfachten Spendennachweis erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/ Buchungsbestätigung wurde auf 200 € angehoben. [8]
Änderung der Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer [9]
Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen und soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken erweitert werden können [10]
Verschärfte Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst bei Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen zu müssen [11]
Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal mit 7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen, von 30.678 € auf 35.000 € angehoben [12]
Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen
- Anhebung von Freibeträgen/Freigrenzen zum teilweisen Ausgleich der Inflationsrate,
- Einführung eines Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeit und
- moderate Vereinfachung des Spendenrechts
stehen erhebliche Nachteile
- versuchte Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke
- Verschärfung der Regelung zur Vermögensbindung und
- Verlust der Möglichkeit des Spendenübertrags auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum
- systemimmanenter Ausschluss der besonders wichtigen Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen Spendenvergünstigungen ab dem Jahr 2009 [13]
gegenüber.
Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de
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[1] § 64 Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO
[2] § 3 Nr. 26 S. 1 EStG
[3] § 3 Nr. 26a EStG
[4] § 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG
[5] bzw. 4 Promille des Umsatzes zzgl. der aufgewendeten Löhne/Gehälter
[6] § 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG
[7] § 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG
[8] § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStDV
[9] § 10b Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG; § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG
[10] § 52 Abs. 2 AO, vorher Anlage 1 zu § 48 EStDV
[11] § 61 Abs. 2 AO
[12] § 23a Abs. 2 UStG
[13] bedingt durch die Abgeltungssteuer, s. z.B. BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,. S. 264