Bundesarbeitsgericht erweitert das Recht der Mitbestimmung bei Tätigkeit von Ehrenamtlichen

01.10.2009 | Marcus Kreutz, LL.M.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2002 (Az.: 1 ABR 60/01) das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei Tätigkeiten von Ehrenamtlichen erweitert.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Verein, der Rettungs- und Krankentransportdienste nach dem baden-württembergischen Rettungsdienst erbrachte, beschäftigte in diesem Bereich an insgesamt sechs Standorten etwa 50 Arbeitnehmer. Besetzt waren die Krankenkraftwagen regelmäßig mit je einem Rettungsassistenten und einem Rettungssanitäter. Seit Mitte 2000 setzte der Verein als Arbeitgeber in einzelnen Schichten anstelle der hauptamtlichen Sanitäter entsprechend ausgebildete Vereinsmitglieder, die diesen Dienst lediglich ehrenamtlich versahen. Sie wurde jedoch in die Dienstpläne aufgenommen und erhielten eine Aufwandsentschädigung.

Gegen diese Vorgehensweise ging der in dem Verein bestehende Betriebsrat vor. Er argumentierte, im Einsatz der Ehrenamtlichen sei eine Einstellung von Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu erblicken. Eine solche Einstellung sei jedoch mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat habe jedoch nicht mitbestimmt, so dass diese Praxis des Vereins gegen das BetrVG verstoße und daher zu beenden sei.

Der Verein als Arbeitgeber vertrat die Auffassung, seine ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder seien keine Arbeitnehmer und zählten deshalb nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft. Im Übrigen seien die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates wegen § 118 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen. Der Verein sei ein Tendenzbetrieb, so dass die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder Tendenzträger seien, die den Vereinszweck verwirklichten.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht folgte vollumfänglich der Argumentation des Betriebsrates.

Nach seiner Auffassung hat beim Einsatz der ehrenamtlichen Vereinsmitglieder der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Folgende Gründe führte das BAG für diese Entscheidung an:

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liege eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei müssten die Personen so in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen habe und in diesem Sinne die Personalhoheit über sie besitze. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, komme es nicht an. Maßgebend sei, ob die von den betreffenden Personen zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebunden und dazu bestimmt seien, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen, so dass sie vom Betriebsinhaber organisiert werden müssten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG diene vornehmlich den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft. Deren mögliche Gefährdung beruhe auf der tatsächlichen Eingliederung einen neuen Mitarbeiters und hänge nicht davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage dieser tätig werden solle. Einer Einstellung müsse demnach kein Arbeitsvertrag zugrunde liegen. Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber könne auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es könne vereinsrechtlicher Art sein und es könne sogar – wie § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesez (AÜG) für Leiharbeitnehmer zeigt – ganz fehlen. Für die Annahme einer Einstellung der Mitglieder des Arbeitgebers reiche es daher aus, wenn sie – etwa auf vereinsrechtlicher Grundlage – während des Einsatzes eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichten, die der Arbeitgeber organisiert.

Daraus ergibt sich für das Bundesarbeitsgericht, dass jedenfalls nach Schichtbeginn die ehrenamtlich Tätigen zur Durchführung der übernommenen Aufgaben und Einhaltung der Schichtzeiten verpflichtet und sie daher ab diesem Zeitpunkt weisungsgebunden seien. Der Umstand, dass sie eine Schicht nicht hätten übernehmen müssen, und die Frage, bis wann sie ihre bereits zugesagte Einsatzbereitschaft sanktionslos zurückziehen können, sei für die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit selbst ohne Bedeutung.

Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers komme es für eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG auch nicht darauf an, ob die ehrenamtlich Tätigen nur hin und wieder und dann nur für eine einzelne Schicht eingesetzt werden. Auch dies bedürfe der Zustimmung des Betriebsrates.Anders als § 95 Abs. 3 BetrVG für die Versetzung bei im Wesentlichen gleich bleibenden Arbeitsumständen enthalte § 99 Abs. 1 BetrVG für die Einstellung keine zeitliche Mindestgrenze. Auch durch eine nur kurzfristige Eingliederung könnten die Interessen der Belegschaft berührt sein. Ohne Bedeutung sei auch, ob und ggf. in welcher Höhe die Vereinsmitglieder für einen Einsatz vergütet oder entschädigt werden. Die vom Arbeitgeber befürchtete „Umkehrung des Vereinszwecks“ und „Beherrschbarkeit des Ehrenamtes durch Hauptamtliche“ sei nach Ansicht des BAG für die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 BetrVG bedeutungslos.

Weiter argumentierte das BAG, dass auch die Regelungen über Tendenzbetriebe dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht entgegenstünden. Dabei lässt das BAG offen, ob es sich beim Rettungs- und Transportdienst des Arbeitgebers um ein Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Denn zumindest seien die auf den Krankenkraftwagen eingesetzten Mitglieder des Arbeitgebers keine Tendenzträger. Dies ergibt sich nach Ansicht des BAG daraus, dass ein Beschäftigter nur dann ein Tendenzträger sei, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für seine Tätigkeit prägend seien. Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung habe. Tendenzträger sei dagegen nicht schon jeder, der bei der Verfolgung einer Tendenz mitwirke. Das BAG argumentiert weiter, dass auch bei einem Rettungsdienst, der ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig werde und seinem Selbstverständnis sowie der Vereinssatzung nach eine karitative Einrichtung sei, die auf den Krankenkraftwagen eingesetzten Mitarbeiter – seien es Hauptamtliche oder Vereinsmitglieder – zwar an der Verwirklichung eines karitativen Betriebszwecks teilnähmen, diese Personen dennoch gleichwohl nicht als Tendenzträger anzusehen seien. Denn als solche müssten sie in der Lage sein, sich von der Ausübung ihrer Arbeit deutlich wahrnehmbar von anderen Personen zu unterscheiden, die vergleichbare Tätigkeiten verrichten. Dies soll nach Ansicht des BAG jedoch nicht der Fall sein. Denn ein prägender Einfluss auf die Tendenzverwirklichung kommt nach Auffassung des BAG den auf den Krankenkraftwagen tätigen Mitarbeitern nicht zu, da sie keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum hätten. Sie verrichten Tätigkeiten, die weitgehend durch Sachzwänge, Richtlinien und Weisungen vorgegeben seien. Zwar könnten sie der konkreten Lebenssituation, in der sie als Helfer und Sanitäter tätig werden, eine von ihrer Person abhängige Atmosphäre und Note geben. Für eine individuelle Gestaltung des jeweiligen Geschehens bleibe aber kein Raum, der es gestatten würde, die Durchführung der Rettungs- und Krankentransporte deutlich unterscheidbar von der Erfüllung der gleichen Aufgaben durch andere Organisationen zu machen.

Kritik an der Entscheidung

Die Entscheidung des BAG provoziert in  mehrfacher Hinsicht zu Widerspruch.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BAG in seinem Beschluss einer Tendenz folgt, die die allseits kritisierten Verkrustungen auf dem Arbeitsmarkt, bestätigt und verfestigt. Denn wenn das BAG schreibt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates diene vornehmlich den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft, so mag dies aus rein rechtsdogmatischer Sicht richtig sein, vernachlässigt aber den Gedanken einer anzustrebenden Öffnung des Arbeitsmarktes. Mittlerweile ist es arbeitsmarktpolitisches Allgemeingut, dass es Arbeitslosen und Arbeitssuchenden dann erleichtert wird, eine feste Anstellung zu finden, wenn ihnen die Möglichkeit gegeben wird, auf unkonventionellen Wegen ihre Arbeitsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und Qualifikation unter Beweis zu stellen. Ein äußerst effektives und Erfolg versprechendes Mittel ist dabei die Eingliederung von ehrenamtlich Tätigen in den normalen Arbeitsmarkt. Durch die ehrenamtliche Tätigkeit können die Betroffenen wieder regelmäßig ihre Leistung zeigen und es tritt eine Stärkung des Selbstbewusstseins ein. Auf diese Integrationsmaßnahme weist auch die Enquete-Kommission zur „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ des Deutschen Bundestages hin, wenn konstatiert wird, dass bürgerschaftliches Engagement einen Beitrag zur sozialen Integration Arbeitsloser leisten kann (vgl. Bericht der Enquete-Kommission 14/8900, S. 236). Arbeitslose, die sich auf diese Weise bürgerschaftlich engagieren, haben eine größere Chance wieder einen Einstieg in den normalen Arbeitsmarkt zu finden. Um diese Intention zu verstärken, soll nach dem Enquete-Bericht auch über eine Entbürokratisierung, die mit einer „Auflösung und Verminderung von Vorschriften“ einhergehen soll, nachgedacht werden (vgl. Bericht der Enquete-Kommission, 14/8900, S. 284). Diesem Ziel hätte das BAG durch eine geänderte Rechtsprechung im Hinblick auf das primäre Ziel des Mitbestimmungsrechtes gebührend Rechnung tragen können. Das Mitbestimmungsrecht darf nicht länger als Mittel zum Schutz der Arbeitsplatzbesitzenden vor den Arbeitsplatzsuchenden benutzt werden.

Darüber hinaus ist die Entscheidung des BAG auch vor dem Hintergrund der geänderten Sicherheitslage im Zuge des verstärkten internationalen Terrorismus kritisch zu beleuchten. So ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesinnenministerium verstärkte Anstrengungen im Zusammenwirken mit den Ländern unternommen hat, nach 11.09.2001 eine Reform des Zivil- und Katastrophenschutzes in die Wege zu leiten. Die personellen und technischen Defizite, die sich im Laufe der letzten Jahrzehnte durch Einsparungen und Verkennung der Realitäten ergeben haben, wurden unisono erkannt und sollen zukünftig beseitigt werden. So wurden nach den Anschlägen von New York und Washington als Sofortmaßnahmen des Bundes u.a. folgende Aktivitäten ergriffen:

  • Aufhebung des Beschaffungsstopps für Fahrzeuge des ergänzenden Katastrophenschutzes
  • Beschleunigte Auslieferung von modernen ABC-Erkundungsfahrzeugen durch den Bund
  • Wiederaufnahme des Förderprogramms für die Breitenausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und sonstigen Selbstschutzmaßnahmen.

Gerade die letzte Maßnahme macht deutlich, dass das bürgerschaftliche Engagement ehrenamtlich Tätiger im Rettungswesen auch eine nicht zu unterschätzende Präventivmaßnahme im Hinblick auf Anschläge bzw. Großunfälle darstellt. Je mehr Personen aktiv im Rettungsdienst eingesetzt werden, desto größerer und qualitativ hochwertiger ist auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Notfall. Werden jedoch die Möglichkeiten der aktiven Mitarbeit Ehrenamtlicher durch die aufgezeigte Rechtsprechung des BAG verhindert, kann von einer effektiven und notwendigen Abdeckung des Bedarfs nach professionellen Rettungsdiensten nicht die Rede sein.

Des Weiteren erscheint das Judikat des BAG unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten zweifelhaft. Die vom Beklagten Verein vorgebrachte Befürchtung, der Betriebsrat können den Vereinszweck in sein Gegenteil verkehren, sind nicht von der Hand zu weisen. Nimmt man nämlich die Definition des Vereins in den Blick, die schon vom Reichsgericht geprägt wurde (siehe RGZ 60, 94 [99]; 74, 371 [372 f.]; 76, 25 [27]; 165, 140 [143]), so wird deutlich, dass der ein wesentliches Element des Vereins eben nicht von dort hauptamtlich Beschäftigten bestimmt wird. Ein Verein ist nämlich nach der Rechtsprechung ein auf gewisser Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen. Die gemeinsame Zielsetzung – hier die Rettung und Versorgung Verunfallter – würde jedoch für die Ehrenamtlichen unmöglich gemacht, wenn deren Mithilfe als mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten wäre. Den Mitgliedern, denen es möglich sein muss, bei Vorliegen der dementsprechenden Qualifikationen an der gemeinsamen Zielsetzung aktiv mitzuwirken, kann es nicht unter einem angeblichen Vorrang von Rechten nach dem Mitbestimmungsrecht versagt werden, ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen. Dem Betriebsrat, der Vertretung der hauptamtlichen Mitarbeiter, stünde es dann offen, auf diesem Wege den Vereinszweck mitzubestimmen und zu prägen. Die Definition, Verfolgung und Änderung des Vereinszwecks kann jedoch nur den Vereinsmitgliedern zustehen. Des Weiteren ist daran zu denken, dass durch die Einschränkung der ehrenamtlichen Tätigkeiten die Motivation der Vereinsmitglieder leidet. Es muss ihnen aber auch insofern möglich sein, aktiv an den Vereinsaktivitäten mitzuwirken. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Mitglieder dem Verein enttäuscht den Rücken kehren und ihren Austritt erklären. Dies würde jedoch zwangsläufig auch zu einem Rückgang der Mitgliedsbeiträge führen. Ein Versiegen dieser enorm wichtigen Einnahmequelle gefährdet jedoch über kurz oder lang auch die Arbeitsplätze der hauptamtliche Beschäftigten.

Schließlich ist noch auf das Argument des BAG einzugehen, wonach die Ehrenamtlichen nicht als Tendenzträger anzusehen seien. Dies ergebe sich daraus, dass sich ihre Tätigkeit weitgehend aus Sachzwängen, Richtlinien und Weisungen ergebe und sich die konkrete Ausgestaltung der Arbeit nicht von vergleichbaren Tätigkeiten anderer Personen unterscheide. Daran ändere auch die Möglichkeit, der Arbeit eine persönliche Note zu geben sowie eine besondere Atmosphäre zu schaffen, nichts.

Diese Wertung übersieht jedoch, dass auch Rettungssanitäter durchaus in der konkreten Arbeitsverrichtung als Tendenzträger anzusehen sein können. Zu denken ist z.B. daran, dass Rettungssanitäter bei der Behandlung von Notfallpatienten in die Situation versetzt werden, dass ihnen der Patient berichtet, er wolle – wegen eines auch für ihn ohne weiteres erkennbaren Beginns eines irreversiblen Sterbeprozesses – nicht an lebensverlängernde medizinische Geräte angeschlossen werden. Seine Glaubensüberzeugung verbiete es, den Tod länger hinauszuschieben als unbedingt notwendig. Auf die Erfüllung eines solchen ernst- und glaubhaft vorgetragenen Wunsches hat ein Rettungssanitäter – vorausgesetzt, er bewegt sich dabei in den Grenzen des Strafrechts und erfüllt dabei gleichzeitig die konfessionellen Vorgaben seines Vereins, in dem er ehrenamtlich aktives Mitglieds ist – durchaus maßgeblichen Einfluss. Die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflussnahme gibt es für die Rettungssanitäter daher sehr wohl. Dafür ist im vorliegenden Fall das Erreichen einer bestimmten betriebsinternen Hierarchiestufe nicht erforderlich.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das BAG die übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Implikationen seiner Entscheidung leider ebenfalls nicht in aller Konsequenz bedacht hat. Denn bei stringenter Anwendung dieses Beschlusses haben auch Ehrenamtliche, die wie beschrieben im Verein ihre Mitarbeit zur Verfügung stellen, und nach dem BAG als Beschäftigte des Vereins anzusehen sind, das Recht, an Betriebsratswahlen gemäß § 7 BetrVG teilzunehmen, da sie als Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG anzusehen sind. Dies würde jedoch der Konzeption einiger Vereine der freien Wohlfahrtspflege widersprechen, die ganz bewusst eine Trennung zwischen hauptamtlich Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen in ihren Satzungen verankert haben. Dies hat den Sinn, Interessenkollisionen zwischen beiden Positionen vermeiden zu helfen, wenn beide Positionen von ein und derselben Person eingenommen werden. Parteilichkeiten sollen vermieden und Unabhängigkeit erhalten bzw. gefördert werden. Um die Beteiligung der Ehrenamtlichen an Betriebsratswahlen trotz des BAG-Beschlusses zu vermeiden, böte sich die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG an. Danach gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG solche Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Doch obgleich das BAG auf diese Norm sowie auf die zwangsläufige Mitwirkung der Ehrenamtlichen bei Betriebsratswahlen in seiner Entscheidung nicht eingeht, ist davon auszugehen, dass es den Weg über § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bei einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation nicht beschreiten wird.

Autor
Rechtsanwalt Marcus Kreutz, LL.M.
Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
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