Keine Unschuldsvermutung im Vereinsstrafrecht: Urteil des KG Berlin vom 28.11.2018

17.10.2019

Das Kammergericht (KG) Berlin entschied mit Urteil vom 28.11.2018 (Az.: 24 U 75/18), dass die Anforderungen für eine Vereinsstrafe nicht so hoch sind wie bei einem staatsgerichtlichen Strafprozess.

Das gilt insbesondere für die sog. Unschuldsvermutung. Während in einem Strafprozess vor einem staatlichen Gericht die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei bewiesen sein muss, handelt es sich bei der Verhängung einer Vereinsstrafe um eine Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien. Daher ist der Schuldgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Feststellungen auf einem Anscheinsbeweis basieren. Daran ändert auch der strafähnliche Charakter einer Vereinssanktion nichts.

Es genügt daher in einem Verfahren um eine Vereinssanktion nicht, die eigene Unschuld zu behaupten. Vielmehr muss die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs des der Sanktion zugrundeliegenden Sachverhalts bewiesen werden können, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.