Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Die Entscheidung der Landesregierungen gem. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Veranstaltungen zu untersagen, kann genauso Vereine betreffen. Auch neben einem Verbot ist es gleichwohl aktuell ratsam, jegliche Zusammenkunft weitestgehend zu vermeiden. Das gilt sowohl für Mitgliederversammlungen als auch Vorstandssitzungen. Daher wird im Folgenden ausgeführt, welche Hürden und Möglichkeiten für Vereine vor diesem Hintergrund bestehen.
Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auch möglich, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem jeweiligen Beschluss schriftlich erklären, § 32 BGB. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es einer Erklärung auf dem Postweg. Eine E-Mail genügt nicht. Zu beachten ist außerdem, dass es eines Protokolls über die Beschlussfassung bedarf, wenn der Beschluss bei dem Vereinsregister einzureichen ist. Das Protokoll muss das Umlaufverfahren und das Ergebnis der Beschlussfassung enthalten.
Eine Mitgliederversammlung über das Internet, beispielsweise durch Videokonferenz ist nur dann ohne Weiteres möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich zulässt! Zu beachten ist, dass wenn eine Online-Versammlung in der Vereinssatzung geregelt ist, diese nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 2 BGB unterliegt und somit die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich ist, ebensowenig wie die Schriftform.
Die fehlende Satzungsregelung kann allerdings umgangen werden, wenn alle Mitglieder zustimmen, die Mitgliederversammlung online abzuhalten. Die Zustimmung muss sich lediglich auf die Form der Abhaltung der Mitgliederversammlung beziehen, ein Bezug auf jeden einzelnen Beschlussgegenstand ist nicht notwendig. Die Zustimmung unterliegt nicht der Schriftform, sondern ist formlos möglich. Allerdings sollte beachtet werden, dass die Zustimmung des einzelnen im Nachhinein bewiesen werden kann, daher empfiehlt sich stets die Schriftform. Ist die Zustimmung aller Mitglieder erfolgt, können in der Online-Mitgliederversammlung Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden. Auch hier greift die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB nicht, da es sich um eine Beschlussfassung mit Versammlung handelt.
Die Abhaltung einer Mitgliederversammlung über das Internet ohne Satzungsgrundlage und ohne die Zustimmung aller stimmberechtigter Mitglieder ist aber grundsätzlich unzulässig.
Für Beschlussfassungen des Vorstands gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Zu beachten ist, dass auch die telefonische Zusammenkunft als virtuell gewertet wird, auch wenn sie nicht über das Internet erfolgt.
Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) unter anderem auch vorübergehend Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts, welche im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden sind, vorgesehen. Das Gesetz enthält nun Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Die neuen Sonderregelungen durch Gesetz vom 27.03.2020 zu den zivilrechtlichen Vereinsvorschriften gelten ab dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt (27.3.2020) und bis zum 31.12.2021.
Von den Erleichterungen profitieren eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine gleichermaßen.
§ 5 Absatz 2 schafft als Sonderregelung zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, „virtuelle“ Mitgliederversammlungen durchzuführen. Ohne diese neue Regelung und ohne besondere Satzungsregelung müssten Mitgliederversammlungen stets als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Das wurde in der aktuellen Situation allerdings verboten.
Fazit: Es ist nunmehr ohne besondere Satzungsregelung möglich, alle Mitgliederversammlungen eines Vereins virtuell abzuhalten.
Praxistipps:
Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/