Der Gerichtsstand eines Vereins als Beklagter: Beschluss des OLG Hamm vom 18.02.2019

07.10.2019

Grundsätzlich kann nur derjenige in einem Zivilverfahren klagen oder verklagt werden, der prozessfähig ist. Prozessfähig ist, wer parteifähig ist, § 50 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Seit der Novelle des Vereinsrechts, die zum 30.9.2009 in Kraft getreten ist, können nicht nur rechtsfähige Vereine klagen und verklagt werden, sondern nun auch die nicht eingetragenen Vereine (vgl. § 50 Abs. 2 ZPO).

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage gegen einen Verein als Beklagter gehört unter anderem aber auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Diese bestimmt sich nach dem Gerichtsstand des Vereins, §§ 12 ff. ZPO. Mit der Frage, wie der Gerichtsstand ermittelt wird, hat sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigt und mit Beschluss vom 18.2.2019 (Az.: 32SA 9/19) wie folgt entschieden:

Der allgemeine Gerichtsstand eines Vereins bestimmt sich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 12 ZPO, sondern nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO. Daher liegt für Vereine ein ausschließlicher Gerichtsstand vor. Bei einem Verein ist insofern das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat.

Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung den Sitz des Vereins enthalten. Nur beim Fehlen einer satzungsmäßigen Bestimmung ist auf den Verwaltungssitz abzustellen (§ 17 Abs. 1 S. 2 ZPO), der als derjenige Ort definiert wird, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Vereinsführung getroffen und effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werde.

Soweit die Satzung den Vereinssitz festlegt, kommt es nicht darauf an, ob und von welchem Ort aus der Verein als Beklagter tatsächlich seine satzungsgemäße oder eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet.

Fazit: Der Gerichtsstand bei einem eingetragenen Verein ist regelmäßig der in der Satzung eingetragene Sitz des Vereins. Lediglich wenn es keinen satzungsmäßig bestimmten Vereinssitz gibt, ist auf den Verwaltungssitz (Geschäftssitz) abzustellen.