Die zulässigen Formen der Mitgliedschaft eines Vereins

17.01.2019 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. I. Grundsatz: Die ordentliche Mitgliedschaft
  2. II. Abweichende Satzungsregelung: Sonderformen der Mitgliedschaft
    1. 1. Die Fördermitgliedschaft
    2. 2. Die auswärtige Mitgliedschaft
    3. 3. Die Gastmitgliedschaft
    4. 4. Die Jugendmitgliedschaft
    5. 5. Die passive Mitgliedschaft
    6. 6. Die Probemitgliedschaft
    7. 7. Die Tagesmitgliedschaft
    8. 8. Die lebenslange Mitgliedschaft
    9. 9. Die Ehrenmitgliedschaft
    10. 10. Die mittelbare und mehrfache Mitgliedschaft
      1. a. Die mttelbare Mitgliedschaft
      2. b. Die Mehrfachmitgliedschaft durch Doppelverankerung oder Mehrfachverankerung
      3. c. Die automatisch erworbene Mehrfachmitgliedschaft

- von ordentlichen Mitgliedern bis zu Tagesmitgliedern -

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die zulässigen Gestaltungsformen der Mitgliedschaft in der Vereinssatzung sowie deren jeweilige Besonderheiten bezüglich Rechte und Pflichten.

Regelungen zur Mitgliedschaft in einem Verein finden sich in den §§ 21 ff. des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB). Grundsätzlich sind ohne abweichende Satzungsregelung (§ 25 BGB) alle Mitglieder im Verein gleichgestellt und insofern auch gleich bezüglich Rechten und Pflichten zu behandeln. Die Vereinssatzung kann aber aus sachlichen, insofern nicht willkürlichen, Erwägungen unterschiedliche Mitgliedschaftsformen mit jeweilig unterschiedlichem Umfang an Rechten und Pflichten vorsehen. Ist dies gewollt, muss eine entsprechende Regelung eindeutig in der Satzung aufgenommen werden, welche einer objektiven Willkürprüfung standhalten muss.

I. Grundsatz: Die ordentliche Mitgliedschaft

Ohne abweichende Satzungsregelung ist jedes Mitglied des Vereins ein ordentliches Mitglied. Diesen stehen grundsätzlich alle Mitgliederrechte und Mitgliedschaftspflichten gemäß der Auslegung „e contrario“ (Umkehrschluss) des § 35 BGB zu. Danach sind alle Mitgliedschaften, die keine Sonderrecht und Sonderpflichten begründen, als ordentliche Mitgliedschaften anzusehen.

Ordentliche Mitglieder sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligt und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht.

II. Abweichende Satzungsregelung: Sonderformen der Mitgliedschaft

Jede vom Grundsatz der ordentlichen Mitgliedschaft abweichende Mitgliedschaftsform bedarf einer eigenen Regelung in der Satzung. Hierbei sind jeweils alle Recht und Pflichten der Mitgliedsformen genau und eindeutig festzulegen. Es darf der Mindestgehalt der Mitgliedschaftsrechte nicht beseitigt werden. Dieser ist noch gegeben, wenn ein Mitglied im Zeitraum seiner Mitgliedschaft an der Mitgliederversammlung teilnehmen darf. Die Teilnahme umfasst zwingend die Erlaubnis der physischen Anwesenheit während jeder der vorgenannten Mitgliederversammlungen. Nicht umfasst sind das Rederecht oder das Stimmrecht. Diese können durch Satzungsregelung abbedungen werden.

1. Die Fördermitgliedschaft

Fördermitgliedschaften sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen (seltener auch Sachleistungen oder Dienstleistungen) unterstützen und insofern fördert. Diese Mitgliedschaftsform ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen. Eine aktive Teilnahme am Vereinsleben kann dazu durch Satzungsregelung weitestgehend untersagt werden.

Durch Satzung kann aber auch bestimmt werden, dass die Fördermitglieder die Vereinsanlagen nutzen und an geselligen Veranstaltungen teilnehmen dürfen.

2. Die auswärtige Mitgliedschaft

Unter einer auswärtigen Mitgliedschaft ist eine ordentliche Mitgliedschaft bei einem auswärtigen Verein zu verstehen. In der Satzung eines Vereins kann geregelt werden, dass Mitglieder von auswärtigen Vereinen die gleichartigen Einrichtungen des eigenen Vereins nutzen dürfen. Dabei sind grundsätzlich die mitgliedschaftlichen Rechte des auswärtigen Mitglieds auf die Benutzung der Einrichtung beschränkt. Von dieser Beschränkung kann durch konkrete Satzungsregelung abgewichen werden, z.B. kann den auswärtigen Mitgliedern ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung eingeräumt werden. Nicht durch Satzung zugebilligte Rechte, wie das Stimmrecht oder Rederecht auf der Mitgliederversammlung können vom auswärtigen Mitglied nur in seinem jeweiligen Heimatverein ausgeübt werden.

3. Die Gastmitgliedschaft

Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich eine vollwertige Mitgliedschaft in einem Gastverein, welche bei diesem auf bestimmte Zeit besteht, da die eigene, originäre Mitgliedschaft beim Heimatverein aufgrund längerer Abwesenheit nicht ausgeübt werden kann. Insofern besteht die Gastmitgliedschaft üblicherweise für die Dauer des Aufenthalts einer Person an dem Ort des Gastvereins. Anders als beim auswärtigen Mitglied besteht eine der ordentlichen Mitgliedschaft gleichgestellte Mitgliedschaft. Die Beschränkung von Rechten und Pflichten findet üblicherweise nicht statt. Dies kann jedoch durch Satzungsregelung abweichend vom vorgenannten Grundsatz geregelt werden.

4. Die Jugendmitgliedschaft

Unter Jugendmitgliedschaften sind Mitgliedschaften für Personen zu verstehen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Je nach Satzungsregelung wird regelmäßig eine Jugendmitgliedschaft bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres vorgesehen. Eine abweichende Regelung der Altershöchstgrenze ist zulässig. Die Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder sind in der Satzung festzulegen. Üblicherweise wird die aktive Betätigung in der Jugendabteilung des Vereins verpflichtend ausgestaltet. Jugendmitglieder bezahlen zumeist einen geringeren Mitgliedsbeitrag als andere Mitgliedsformen oder sind von der Beitragspflicht befreit. Ein Stimmrecht wird Ihnen des Öfteren nicht gewährt.

5. Die passive Mitgliedschaft

Passive Mitgliedschaften werden zumeist für ehemalige ordentliche Mitglieder vorgesehen die nicht mehr an den nach außen gerichteten Vereinsbetätigungen teilnehmen wollen. Die interne Betätigung der passiven Mitglieder im Verein nicht ausgeschlossen, beispielweise bei Seniorenmannschaften. Die Mitgliedsbeiträge passiver Mitglieder sind oftmals gegenüber dem Beitragssatz ordentlicher Mitglieder reduziert, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. In der Praxis wird diesen zumeist das Stimmrecht und Rederecht gewährt, da der Verein vom Erfahrungsschatz der zumeist älteren Mitglieder profitiert.

6. Die Probemitgliedschaft

Die Probemitgliedschaft beschreibt eine atypische Mitgliedschaft, bei der das Probemitglied kraft Satzung zeitlich und inhaltlich eingeschränkte Rechte und Pflichten hat. Insbesondere sollte die Satzung Aufnahme, Beitrag und Beendigung der Probemitglieder regeln. Hat sich das Mitglied bewährt, kann es als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Hat es sich nicht bewährt, sollte die Satzung vereinfachte Ausschlussbedingungen vorsehen.

7. Die Tagesmitgliedschaft

Nach aktueller Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 16.07.2018 - 8 W 428/15) sind Tagesmitgliedschaften vereinsrechtlich grundsätzlich zulässig, da nach der Begründung des Beschlusses des OLG Vereinen gemäß § 40 BGB ein weiter Spielraum zur Gestaltung ihrer Mitgliedschaftsformen zukommt und die kurze Dauer der Mitgliedschaft diese Gestaltung nicht grundsätzlich ausschließt. Im vorliegenden Fall ging es um die Satzungsregelung zu Tagesmitgliedschaften eines Modellflugvereins, wobei das zuständige Vereinsregister die Satzungsregelung nicht in das Register eintragen wollte, wogegen der Verein erfolgreich Klage eingelegt hat.

Nicht zulässig ist jedoch weiterhin und unumstritten das ausschließliche Angebot von Tagesmitgliedschaften durch einen Verein ohne dauerhafte und konstante Mitgliedsformen.

8. Die lebenslange Mitgliedschaft

Die lebenslange Mitgliedschaft ist eine Sonderform der passiven Mitgliedschaft mit der Besonderheit, dass für den Erwerb der Mitgliedschaft nur ein einmaliger Betrag zu zahlen ist, welcher mit Aufnahme in den Verein oder Umwandlung der bisherigen Mitgliedschaft in eine lebenslange fällig wird. Typischerweise erhalten diese Mitglieder ein Stimmrecht und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Der Höhe nach orientiert sich die Einmalzahlung in der Regel an dem Gründungsjahr eines (Tradition-)Vereins.

Diese Mitgliedschaftsform richtet sich regelmäßig an Interessenten, die ihre Vereinsverbundenheit zum Ausdruck bringen wollen. Die Besonderheit lebenslanger Mitgliedschaften ergibt sich insofern nicht aus dem Umstand, dass diese bis zum Tod der Mitglieder andauern.

Rechtlich sind lebenslange Mitgliedschaften zulässig, insbesondere der gemäß § 39 BGB garantierten Austrittsfreiheit stehen diese nicht entgegen.

9. Die Ehrenmitgliedschaft

Unter einer Ehrenmitgliedschaft wird grundsätzlich eine Ehrung mit mitgliedschaftlichen Sonderrechten (§ 35 BGB) verstanden, welche vom Verein an ein verdientes Mitglied oder eine verdiente dritte Person verliehen wird. Dieses Sonderrecht ist zumeist mit einer Beitragsfreiheit oder einem freier Zutritt zu bestimmten oder allen Vereinsveranstaltungen verbunden. Möglich ist außerdem eine Ehrung mit organschaftlichen Sonderrechten, beispielsweise die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende kann beispielsweise das Recht zur Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung oder Teilnahme und Rederecht bezüglich Vorstandssitzungen eingeräumt werden.

Der Geehrte muss die Ehrung als Wirksamkeitsvoraussetzung annehmen. Die Ehrung mit Sonderrechten muss in der Satzung geregelt werden. Zwar kann eine Ehrung gemäß des vereinsrechtlichen Gewohnheitsrechts auch ohne Satzungsregelung ausgesprochen werden, diese Form der Ehrung ohne Satzungsregelung begründet jedoch keine mitgliedschaftlichen oder organschaftlichen Sonderrechte.

10. Die mittelbare und mehrfache Mitgliedschaft

a. Die mttelbare Mitgliedschaft

Eine mittelbare Mitgliedschaft kann in Verbänden vorgesehen werden. Dabei besteht zumeist eine direkte Mitgliedschaft in einem Ortsverein oder Kreisverband, der seinerseits Mitglied in einem Bezirksverband oder Landesverband ist. Bezirksverband oder Landesverband sind wiederum Mitglied in einem Bundesverband als Spitzen- oder Dachverband.
Das Mitglied des Ortsvereins oder Kreisverbands ist in solchen Fällen regelmäßig auch indirektes oder mittelbares Mitglied in der jeweiligen Zwischenstufe und im Dachverband. Dabei stellt die mittelbare oder indirekte Mitgliedschaft keine Mitgliedschaft als solche im Sinne des Gesetzes dar.

Das Stimmrecht eines mittelbaren Mitglieds auf Ebene des Ortsvereins oder Kreisverband in der oberen Gliederungsebene wird üblicherweise durch die Wahl von Delegierten durch die eigene Mitgliederversammlung in die Delegiertenversammlung der nächsten Gliederungsebene ausgibt.

Das Stimmrecht eines mittelbaren Mitglieds auf Ebene des Ortsvereins oder Kreisverband in der obersten Gliederungsebene wird üblicherweise durch die Wahl von Delegierten in der Delegiertenversammlung der nächsten Gliederungsebene ausgibt, die wiederum die gewählten Delegierten in die Delegiertenversammlung der obersten Gliederungsebene entsendet.

b. Die Mehrfachmitgliedschaft durch Doppelverankerung oder Mehrfachverankerung

Vereine, die kraft Satzung rechtlich verselbständigte Vereinsabteilungen in Form von rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen haben, können eine Mitgliedschaft in beiden Vereinen, dem Hauptverein und der selbständigen Vereinsabteilung, vorsehen. Die Vereinsmitglieder haben insofern eine Doppelverankerung in den Satzungen des Hauptvereins und der Vereinsabteilung und dadurch die ordentliche Mitgliedschaft in beiden Vereinen. Trotz der Mitgliedschaft in beiden Vereinen, können die Mitgliedsrechtsrecht und Mitgliedschaftspflichten so ausgestaltet sein, dass diese sich im Grundsatz nur auf die jeweilige selbstständige Abteilung erstrecken. Zu beachten ist jedoch das nicht entziehbare Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Hauptverein. In der Mitgliederversammlung einer anderen verselbständigten Abteilung des Hauptvereins muss kein Teilnahmerecht vorgesehen werden. Haben die rechtlich selbstständigen Abteilungen eigene rechtlich selbstständige Unterabteilungen kann sinngemäß eine Mehrfachverankerung vorgesehen werden.

Große Sportvereine mit mehreren, nach Sportarten differenzierten Vereinsabteilungen besitzen öfter eine derartige Organisationsstruktur, um eine Selbstorganisation der Abteilungen zu ermöglichen.

c. Die automatisch erworbene Mehrfachmitgliedschaft

Ein Zentralverein kann derart gegliedert sein, dass er Zweigvereine auf Ortsebene, Bezirksebene oder Landesebene ausbildet. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung der Satzung des Zentralvereins sowie der untergeordneten Ebenen kann die Mitgliedschaft in eine Untergliederung (Ortsverein oder Kreisverband) auch zugleich und insofern automatisch die Mitgliedschaft in einer übergeordneten Zwischenstufe (Bezirksverband oder Landesverband) oder in den Zentralverein (Bundesverband) bedeuten. Bei einer solchen automatisch erworbenen Mehrfachmitgliedschaft, handelt es sich um den Erwerb mehrerer Mitgliedschaften durch die Begründung nur einer Mitgliedschaft.

Ein Zentralverein kann jedoch auch derart organisiert sein, dass der Eintritt in einen untergeordneten Verein lediglich eine mehrfach gestufte Mitgliedschaft mit sich bringt. Die untergeordneten Vereine sind dann nicht selbst Mitglieder der übergeordneten Gliederungen, sondern nur die Mitglieder des untergeordneten Vereins sind insofern auf einer weiteren Stufe innerhalb der Verbandsorganisation selbst Mitglied der übergeordneten Gliederung bzw. des eigentlichen Zentralvereins.

 Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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