Erhöhung der Aufmerksamkeitsgrenze an Mitglieder in Baden-Württemberg auf 60 EUR
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO. schreibt im Rahmen der Selbstlosigkeit vor, dass Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen. Dies gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht bei sog. Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehen sind (AEAO Nr. 10 Satz 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Finanzverwaltung hat zwar keine ausdrückliche Beschränkung festgelegt, es werden aber allgemein 40 EUR pro Jahr und Mitglied als angemessen betrachtet. Dieser Betrag ergibt sich in Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinie (vgl. R 19.6 Abs. 1 LStR). Diese Freigrenze wurde in den Lohnsteueränderungsrichtlinien zum 01.01.2015 allerdings bereits auf 60 EUR angehoben, worauf die Finanzverwaltung bisher noch nicht reagiert eingegangen war.
Mit Pressemitteilung vom 21.03.2019 des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg hat nun ein Landesfinanzministerium bestätigt, dass auch die angemessene Zuwendung an Vereinsmitglieder nunmehr 60 EUR betragen sein darf. Soweit es sich um Zuwendungen im Rahmen von beispielsweise einem Sommerfest oder Vereinsausflug handelt, ist nunmehr eine Ausgabe von 60 EUR jährlich pro Vereinsmitglied möglich. Dies Bestätigung gilt allerdings aktuell nur für die Finanzverwaltung in Finanzen Baden-Württemberg.
Zu beachten ist hier allerdings, dass es sich auch bei dem Betrag von 60 bzw. 40 EUR um den Höchstsatz für eine Zuwendung an jedes Mitglied handelt. Entrichten die Vereinsmitglieder einen geringen Mitgliedsbeitrag, wird auch ein Betrag von 60 EUR regelmäßig als überhöht eingestuft werden. Zum fortgesetzten Erhalt der Gemeinnützigkeit sollte sich in diesen Fällen der Höchstsatz am Mitgliedseitrag orientieren und diesen nicht erheblich übersteigen.
Ausgaben für Vereinsmitglieder im Rahmen von Annehmlichkeiten sollten daher jährlich geprüft und dokumentiert werden.