Gebühren des Transparenzregisters für eingetragene Vereine

07.10.2019

In den vergangenen Wochen wurden den im Vereinsregister eingetragenen Vereinen Gebührenbescheide zugesandt, welche Jahresgebühren für die Führung des Transparenzregisters beinhalteten. Die Erhebung dieser Gebühren ist nach aktuellen Stand rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache vom 17.03.2017 (BT-Drs. 18/11555, S. 134) und der darin enthaltenen Begründung des § 24 Abs. 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwächegesetz – GwG).

Die Einreichung der Daten zum Transparenzregister als solche ist zwar nicht gebührenpflichtig. Jedoch fällt für die Führung des Transparenzregisters eine jährlich zu entrichtende Gebühr von 2,50 € netto an, § 24 Abs. 1 GwG i.V.m. § 1 TrGebV sowie Nr. 1 der Anlage zu § 1 TrBevG. Für das Jahr 2017 fällt die hälftige Führungsgebühr in Höhe von 1,25 € netto an. Auf diese Weise soll das Transparenzregister finanziert werden. Die Gebühren unterliegen als Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer und können unabhängig davon erhoben werden, ob den Transparenzpflichten tatsächlich nachgekommen wird.

Die Führung des Transparenzregisters wird als individuell zurechenbare öffentliche Leistung eingestuft, auch wenn die Meldepflicht als erfüllt gilt, da auch in diesen Fällen das Transparenzregister Informationen über deren wirtschaftlich Berechtigte zur Verfügung stellt und somit über die Erhöhung der Transparenz zur Verhinderung des Missbrauchs der Vereinigungen beiträgt. Das bedeutet, dass die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters grundsätzlich erhoben wird, wenn der eingetragene Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichts gemeldet ist. Das Vorgesagte gilt entsprechend für jede andere eingetragene juristische Person i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 5 GwG.

Der Bundesanzeiger Verlag GmbH wurde laut Impressum des Transparenzregisters durch das Bundesministerium der Finanzen beliehen und ist somit mit der Erhebung der Registerführungsgebühr beauftragt. Der Zahlungsaufforderung durch Bescheid der Bundesanzeiger Verlag GmbH ist daher nachzukommen, soweit sie die jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters von einer bestimmten juristischen Person des Privatrechts, also auch den eingetragenen Verein, betrifft.