Hausrecht des Vereins bei Veranstaltungen

21.12.2018 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. I. Hausrecht eines Vereins
  2. II. Ausnahmen zum Hausrecht des Vereins bezüglich eigener Arbeitnehmer und der Presse
    1. 1. Zugangsrecht von Arbeitnehmern zu diese betreffenden privaten Versammlungen
    2. 2.Zugangsrecht der Presseöffentlichkeit zu privaten Veranstaltungen

Das Hausrecht eines Vereins wird unter Heranziehung des aktuellen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur rechtmäßigen Ausübung des Hausrechts eines Vereins und zu den verfassungsmäßigen Grenzen dieses Rechts bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen erläutert. Anschließend folgen weiterführende Hinweise zum Hausrecht eines Vereins bezüglich Vereinsangestellter und der Presseöffentlichkeit.

I. Hausrecht eines Vereins

Grundsätzlich haben Vereine als Veranstalter das Hausrecht (§ 903 Satz 1 i.V.m. § 1004 BGB). Ein Hausverbot kann in Ausübung dieses Hausrechts ausgesprochen werden, um die Sicherheit des Ortes der Veranstaltung und der übrigen Teilnehmer der Veranstaltung zu gewährleisten. Das Hausrecht kann auch an Dritte übertragen werden.

Das BVerfG (Beschluss vom 11.04.2018, Az.: 1 BvR 3080/09) beschäftigte sich im Frühjahr diesen Jahres mit der Frage, wann ein Verein einem Besucher Hausverbot erteilen kann und wie er vorgehen muss, wenn er Personen von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen ausschließen will, insbesondere welche Mindestanforderungen an das Verfahren zur Erteilung eines Hausverbots zu stellen sind.

Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen ist eine willkürliche Ausübung des Hausrechts nicht möglich. Zwar erlaubt es der Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass der Veranstalter in der Entscheidung frei ist, wer die Veranstaltung besuchen darf, und wer nicht. So könnte der Veranstalter beliebig Besucher der Veranstaltung ausschließen. Demgegenüber steht allerdings eine besondere rechtliche Verantwortung des Veranstalters, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ ergibt. Die Eigentums- und Besitzrechte des Veranstalters werden hierdurch eingeschränkt. Der Veranstalter darf das Hausrecht nicht dazu nutzen, Besucher von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt.

Das gilt allerdings nur für Veranstaltungen, die

  • der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet
  • und die für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden.

Für einen sachlichen Grund zum Ausschluss eines Besuchers von der Veranstaltung genügt ein Grund zur Annahme, dass von der Person eine Gefahr der Störung künftiger Veranstaltungen ausgeht. Ein auf Tatsachen beruhender Anfangsverdacht ist dabei ausreichend. Gerade nicht erforderlich ist, dass dem Besucher eine einschlägige Tat nachgewiesen wird. Dem Veranstalter kann im Zuge der Möglichkeit eines raschen Eingreifens in das Geschehen nämlich nicht abverlangt werden, dass er das Ergebnis von Ermittlungen abwartet.

Es besteht allerdings eine Verpflichtung des Veranstalters, die zumutbaren Mittel und Wege zur Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Zu diesen Anstrengungen gehört insbesondere die Anhörung des betroffenen Besuchers im Rahmen der Entscheidungsfindung über das Hausverbot. Die Anhörung muss nicht zwingend vor der Entscheidung über das Hausverbot erfolgen, sie kann auch nachgeholt werden. Außerdem muss die Entscheidung über das Hausverbot auf Verlangen des Betroffenen begründet werden.

II. Ausnahmen zum Hausrecht des Vereins bezüglich eigener Arbeitnehmer und der Presse

Über die vorgenannte Entscheidung hinaus ist das Hausrecht des Vereins insbesondere bezüglich eigener Arbeitnehmer und der Presseöffentlichkeit relevant.

Die Ausübung des Hausrechts eines Vereins hat verfassungsmäßige Grenzen, soweit die Rechte anderer Personen, denen eigene Rechte zustehen, unangemessen eingeschränkt werden. Insoweit ist das Hausrecht des Vereins eingeschränkt.

1. Zugangsrecht von Arbeitnehmern zu diese betreffenden privaten Versammlungen

Durch Arbeitsvertrag mit dem Verein wird einem Arbeitnehmer nicht nur gestatten, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten und daher auch tatsächlich beschäftigt zu werden, sondern auch an den für seine beruflichen Zwecke wichtigen Versammlungen teilzunehmen. Hierzu gehören u.a. Betriebsversammlungen und Informationsveranstaltungen des Vereins für seine Angestellten. Insofern steht den Arbeitnehmern ein Zugangsrecht in Abweichung zum grundsätzlichen Hausrecht des Vereins zu. Bei einer Betriebsversammlung übt der Vorsitzende des Betriebsrats des Vereins das Hausrecht aus.

2.Zugangsrecht der Presseöffentlichkeit zu privaten Veranstaltungen

Grundsätzlich hat die Presseöffentlichkeit kein Zugangsrecht zu privaten Veranstaltungen aufgrund des Hausrechts des Vereins. Dies gilt auch, wenn die privaten Veranstaltungen einem großen Publikum ohne Ansehen der Person zugänglichen sind.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in Einzelfällen bei Rechtsmissbrauch, bei denen der Veranstalter die Anwesenheit der Presseöffentlichkeit generell zulässt und willkürlich nur einzelne missliebige Kritiker ausschließt.

Eine weitere Ausnahme besteht für Fernsehveranstalter gemäß § 5 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV). Danach darf jeder Fernsehveranstalter von privaten, grundsätzlich öffentlich zugängliche Veranstaltung eine Kurzberichterstattung durchführen und insofern von der Veranstaltung berichten und diese hierzu betreten, wenn

  • ein allgemeines Informationsinteresse besteht, insbesondere bei politischen, kulturellen gesellschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,
  • es sich um eine Kurzberichterstattung handelt, insofern eine Berichterstattung, die sich dem Anlass entsprechend auf die Vermittlung eines inhaltlich begrenzten, nachrichtenmäßigen Informationsgehalts beschränkt (§ 5 Abs. 4 RStV),
  • eine fristgerechte Anmeldung des Fernsehveranstalter bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter erfolgt ist (§ 5 Abs. 8 RStV) und
  • kein Ausschlussrecht vorliegt (§ 5 Abs. 5 RStV). Ein Ausschlussrecht liegt vor bei
    • gröblicher Verletzung des sittlichen Empfindens der Teilnehmer der Veranstaltung
    • oder
    • Nichtbeachtung entgegenstehender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
    • Ausschluss aller Fernsehveranstalter durch den Veranstalter in Ganzen.

Ein Recht auf Fernsehkurzberichterstattung besteht jedoch für Veranstaltungen, auf denen zumindest ein anderer Fernsehsender ein Übertragungsrecht eingeräumt wurde. Ein Ausschluss von Fernsehkurzberichterstattung kann immer nur im Ganzen erfolgen. Es soll eine Monopolisierung der Berichterstattung verhindert werden.

Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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