Hilfe für die Ukraine - Wie dürfen deutsche gemeinnützigen Organisationen ihre Mittel nach dem Billigkeitserlass des Bundesfinanzministeriums einsetzen?

17.02.2023 | Josef Renner
letzter Bearbeitungsstand: 31.10.2023

Update: Bundesministerium für Finanzen verlängert steuerrechtliche Billigkeitsregelung für Ukraine-Engagement bis zum 31. Dezember 2024.

Inhalt
  1. A. Die steuerlichen Billigkeitsregelungen im Einzelnen als Kurzübersicht
  2. B. Die steuerlichen Billigkeitsregelungen im Einzelnen und detailliert erklärt
    1. 1. Erleichterungen zum Spendennachweis für Spender und Mittelempfänger
    2. 2. Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten für alle gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten
    3. 3. Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten von Städten, Gemeinden und sonstige juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten - Vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung
    4. 4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen durch deutsche Unternehmen und Freiberufler zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten
    5. 5. Steuerliche Behandlung von Geldspenden aus dem Arbeitslohn oder aus einer Aufsichtsratsvergütung
    6. 6. Behandlung von Schenkungen aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen an gemeinnützige Organisationen zugunsten von ukrainischen Kriegsgeschädigten

Hilfe für die Ukraine: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf die humanitäre Krise in der Ukraine reagiert und am 17.03.2022 einen sogenannten „Billigkeitserlass“ veröffentlicht.

Da der Billigkeitserlass sehr zügig erstellt werden musste, entsteht noch eine FAQ (Frequently Asked Questions)-Zusammenstellung. Haben Sie noch dringende Fragen zum Billigkeitserlass, dann stellen Sie uns diese gerne an redaktion@vereinsrecht.de und wir leiten diese Fragen gerne an das Bundesfinanzministerium weiter. Soweit diese Fragen zu neuen und unbekannten Erkenntnissen führen können, wird das Bundesfinanzministerium die Fragen im FAQ berücksichtigen.
Den Link zum FAQ des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier:

Update: Bundesministerium für Finanzen verlängert steuerrechtliche Billigkeitsregelungen für Ukraine-Engagement.

Die steuerlichen Sondermaßnahmen gelten nun bis 31. Dezember 2024. Damit reagiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 auf den anhaltenden Angriffskrieg Russlands und die dadurch verursachten anhaltend krisenhaften Verhältnisse in der Ukraine.

Um den finanziellen und tätigen Einsatz gegen die humanitäre Krise in der Ukraine infolge des russischen Angriffskriegs zu unterstützen, hat das BMF am 17. März 2022 einen sogenannten »Billigkeitserlass« veröffentlicht. Er verschafft unter anderem gemeinnützigen Körperschaften wie Vereinen, Verbänden Stiftungen oder gGmbHs Rechtssicherheit in ihrem humanitären Engagement für Menschen in und aus der Ukraine. Nun sind die Regelungen für alle Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden.

Update Verlängerung: Alle Sondermaßnahmen des Billigkeitserlasses gelten vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Das dazugehörige Schreiben vom Bundesfinanzministerium finden Sie hier.

Der Billigkeitserlass dient dazu,

  • den Steuerabzug bei Spendern für Zwecke der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zu erleichtern,
  • Arbeitslohnspenden und Spenden aus Betriebsvermögen unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei zu stellen und
  • es den gemeinnützigen Organisationen – wie Vereinen, gemeinnützigen GmbHs oder Stiftungen – steuerrechtlich zu ermöglichen,
    • eigene Mittel (u.a. aus Sonderspendenaktionen) oder
    • Räume und Personal entgeltlich wie unentgeltlich für die Hilfe zur Krisenbewältigung in der Ukraine einzustehen.

Gäbe es einen solchen Billigkeitserlass nicht, so wäre es sehr wahrscheinlich, dass im Einzelfall bei den gemeinnützigen Organisationen eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung gegeben wäre, wenn die in einer Sonderaktion für die Kriegshilfe gesammelten Mittel oder Räumlichkeiten einer Organisation entgegen dem gemeinnützigen Satzungszweck zur Hilfe vom Krieg in der Ukraine Geschädigten – insbesondere zur Verköstigung und Unterbringung von Flüchtlingen – verwendet werden.

A. Die steuerlichen Billigkeitsregelungen im Einzelnen als Kurzübersicht

Spenden und Spendennachweis

  • Spendenabzug ist schon alleine mit den jeweiligen Kontoauszügen zulässig bei Spenden – durch eigene Überweisung oder über einen Treuhänder (dann auch mit dessen Kontoauszug zusätzlich) - an die öffentliche Hand oder an anerkannte Wohlfahrtsverbände auf ein Sonderkonto für ukrainische Kriegsgeschädigte.
  • Spendenabzug und die Ausstellung von Spendenbescheinigung sind anteilig bei der Spendenübermittlung einer Sammelspende mehrerer Personen über das Konto einer Beauftragten zulässig, wenn die Spende an eine gemeinnützige Organisation geleistet wird.

Spendenaufruf und Mittelverwendung 

  • Aktuell vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, sowie gesondert gesammelte Mittel, Personal und Räumlichkeiten aller gemeinnützigen Organisationen dürfen aus Sicht des Steuerrechts ohne Gemeinnützigkeitsgefährdung unentgeltlich und entgeltlich zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten verwendet werden. Das Einholen von Einzelnachweisen über den Bedürftigkeitsstatus jedes hilfsbedürftigen Geflüchteten ist für die gemeinnützigen Organisationen nicht erforderlich.
  • Aktuell vorhandene Mittel von gemeinnützigen Organisationen unterliegen jedoch – unabhängig vom Steuerrecht – einer zivilrechtlichen Zweckbindung der Satzungszweckes, u.a. bei Vereinen und Stiftungen.

Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen

  • Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen durch alle gemeinnützigen Organisationen ist ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen. Das Einholen von Einzelnachweisen über den Bedürftigkeitsstatus jedes hilfsbedürftigen Geflüchteten ist für die gemeinnützigen Organisationen nicht erforderlich.
  • Die entgeltliche vorübergehende umsatzsteuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal zugunsten von Kriegsflüchtlingen zwischen gemeinnützigen Organisationen der Sozialfürsorge untereinander kann umsatzsteuerfrei sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG vorliegen.
  • Die Leistungen der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung können unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 18, 23, 24 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Daneben ist für entgeltliche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG grundsätzlich anzuwenden für die Zweckbetriebsleistungen.
  • Führen gemeinnützige Organisationen der Sozialfürsorge typischerweise umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder umsatzsteuerermäßigte Leistungen an Bedürftige (u.a. Obdachlose aus) aus, so ist zulässig, wenn diese Leistungen umsatzsteuerbefreit oder umsatzsteuerermäßigt auch an Flüchtlinge ausgeführt werden, wenn öffentliche Kassen oder andere gemeinnützige Organisationen die Entgelte tragen.
  • Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen durch gemeinnützige Organisationen der Sozialfürsorge können umsatzsteuerfrei sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG vorliegen und die Leistungen zwischen gemeinnützigen Organisationen der Sozialfürsorge untereinander erbracht werden.
  • Städte, Gemeinden und die öffentliche Hand im Allgemeinen erhalten einen umfassenden steuerrechtlichen Gestaltungspielraum im Hoheitsbereich und den BgA zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten, u.a. entgeltliche vorübergehende Unterbringung ohne dass ein BgA neu geschaffen wird oder dass steuerliche Auswirkungen bei BgA-Verlustausgleich aus dem hoheitlichen Bereich entstehen.
  • Städte, Gemeinden und die öffentliche Hand können für ihre gemeinnützigen BgA die vorgenannten Billigkeitsregelungen (Gemeinnützigkeit, Ertragsteuer und Umsatzsteuer) zur unentgeltlichen und entgeltlichen Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten ebenfalls anwenden.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (voller Betriebsausgabenabzug)

  • Unternehmen und Freiberufler können Geld- und Sachzuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit der Zweckbindung für ukrainischen Kriegsgeschädigte vollständig als Betriebsausgaben behandeln, wenn sie in der Öffentlichkeit (Internetseite, Zeitung etc.) auf ihre Zuwendung hinweisen. Die unentgeltliche Wertabgabe bei Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen unterliegt ausnahmsweise nicht der Umsatzsteuer.
  • Unternehmen können Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und Einrichtungen zur Versorgung Verwundeter sowie weiteren öffentlichen Stellen Personal zur Verfügung stellen, ohne dass es zu einer umsatzsteuerpflichtigen, unentgeltlichen Dienstleistungsabgabe (Wertabgabe) kommt.
  • Ein Unternehmer darf auch Leistungen mit Vorsteuerabzug beziehen, die er nur für die Zwecke der vorgenannten Hilfsorganisationen und Einrichtungen bereitstellt oder einsetzt.

Arbeitslohnspende

  • Arbeitslohnspenden sind – soweit im Lohnkonto aufgezeichnet – vollständig lohnsteuerfrei. Obwohl der gespendete Arbeitslohn lohnsteuerfrei ist, verbleibt dieser grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Steuerfreiheit für Schenkungen an gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand zugunsten von Kriegsflüchtlingen

  • Spenden als Schenkungen an gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand sind auch zugunsten von Kriegsflüchtlingen von der Schenkungsteuer befreit.

B. Die steuerlichen Billigkeitsregelungen im Einzelnen und detailliert erklärt

1. Erleichterungen zum Spendennachweis für Spender und Mittelempfänger

 a. Keine Notwendigkeit einer Zuwendungsbestätigung bei Spenden auf ein Sonderkonto bei bestimmen Mittelempfängern

Bei Spenden auf ein Sonderkonto – das extra zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichtet wurde – ist ein Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck bei Online-Banking für den Spendenabzug ausreichend, wenn das Sonderkonto von

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder und Gemeinden), einer inländischen öffentlichen Dienststelle (z.B. Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Städte und Gemeinden sowie Kirchen, Kammern, Hochschulen, Stiftungen öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)

oder

  • einem inländischen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege

eingerichtet wurde.

Die anerkannten Wohlfahrtsverbände sind:

  • Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.;
  • Deutscher Caritasverband e. V.;
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.;
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V.;
  • Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V.;
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.;
  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.;
  • Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.;
  • Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.;
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.;
  • Sozialverband VdK Deutschland e. V.;
  • Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.

Bei der Spende auf ein Sonderkonto ist dabei unbeachtlich, ob die Spende von dem Bankkonto des Spenders geleistet wird oder ein Dritter im Auftrag die Überweisung von seinem Bankkonto vornimmt. Wird ein solcher Treuhänder eingesetzt, dient als Nachweis ein Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck bei Online-Banking des Treuhänders und des Auftraggebers zusammen als Nachweis in der Überweisungskette.

Tipp: Auf die genaue Benennung der Zahlung in allen Überweisungstexten als Spende für Zwecke der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist zu achten.

Wird ein Sonderkonto nicht von den vorgenannten Personen und Dienststellen eingerichtet, so kann auf eine Zuwendungsbestätigung ab einem Einzelspendenbetrag von 300,01 EUR nicht verzichtet werden.

Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dabei zumindest ein Jahr nach der Bekanntgabe des jeweiligen für den Spendenzeitraum relevanten Steuerbescheids aufzubewahren.

b. Zuwendungsbestätigung auch bei Spenden durch einen Treuhänder möglich

Grundsätzlich ist umstritten, ob bei Spenden im Auftrag eine Spendenbescheinigung durch eine gemeinnützige Organisation an den Auftraggeber ausgestellt werden darf. Nach dem Billigkeitserlass darf eine Spendenbescheinigung an jeden Spender ausgestellt werden, wenn

  • ein Auftragnehmer (Treuhänder) die Zahlung von Spenden für mehrere andere Personen von seinem Bankkonto veranlasst und
  • die gemeinnützige Organisation als Mittelempfänger eine Liste mit den einzelnen Spenden und ihrem jeweiligen Anteil pro Spender übergibt.

Tipp: Auf die genaue Benennung der Zahlung in allen Überweisungstexten als Spende für Zwecke der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist zu achten.

Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dabei zumindest ein Jahr nach der Bekanntgabe des jeweiligen für den Spendenzeitraum relevanten Steuerbescheids aufzubewahren.

2. Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten für alle gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten

a. Spendenaktionen und Mitteleinsatz von gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Grundsätzlich dürfen nur in weitem Sinne gemeinnützige Organisationen, die satzungsgemäß Flüchtlingshilfe und mildtätige Zwecke fördern, ihre Mittel für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verwenden.

Nunmehr dürfen jedoch alle gemeinnützigen Organisationen zu Spendensammlungen als Sonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten aufrufen und die gesammelten Mittel auch für diese Zwecke verwenden. Dass diese Verwendung nicht den gemeinnützigen Satzungszwecken (z.B. Sport, Musik, Kleingärtnerei oder Brauchtum) entspricht, ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

Für die in den Sonderaktionen gesammelten Spenden dürfen auch Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Tipp: Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung hinzuweisen. Solche Bescheinigungen sind auszustellen, wenn die Einzelspende je Spendenvorgang 300,00 EUR überschreitet.

Folgende Formulierung auf der Spendenbescheinigung wäre möglich:

„Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verwendet wird (Spendenaufruf als Sonderaktion im Sinne des BMF-Schr. vom 17. März 2022).“

Erfreulicherweise dürfen auch bereits vorhandene Geldmittel in gemeinnützigen Organisationen für die ukrainischen Kriegsgeschädigten eingesetzte werden. Bitte denken Sie daran, dass die Billigkeitsregel aber nicht für Mittel gilt, für die eine anderweitige Verwendungsauflage besteht.

Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann bei den ukrainischen Kriegsgeschädigten glücklicherweise verzichtet werden, wenn bestehende Mittel oder Mittel aus Sonderaktionen eingesetzt werden. Es muss insofern kein Einzelnachweis der Bedürftigkeit erbracht werden und eine unbürokratische Hilfe ist daher möglich.

Die in Sonderaktionen gesammelten Mittel dürfen auch nach § 58 Nummer 1 AO als Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisationen, die selbst mildtätige Zweck verfolgen, oder an inländische staatliche Einrichtungen zur Verwendung für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeben werden.

Vorsicht: Aktuell vorhandene Mittel von gemeinnützigen Organisationen unterliegen jedoch – unabhängig vom Steuerrecht – einer zivilrechtlichen Zweckbindung der Satzungszweckes, u.a. bei Vereinen und Stiftungen.

Insofern bedarf es beim Einsatz von geringen Vermögenswerten

  • bei Vereinen: Der Beschlussfassung des Vorstands
  • bei Stiftungen: Der Beschlussfassung des Stiftungsvorstands und ggf. der satzungemäßen Zustimmung anderer Stiftungsgremien.

Insofern bedarf es beim Einsatz von erheblichen Vermögenswerten

  • bei Vereinen: Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit Satzungsänderungsmehrheit
  • bei Stiftungen: Der Beschlussfassung der zuständigen Stiftungsgremien und einer Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht, ob der Stifterwille der umfangreichen Verwendung für die Kriegshilfe entgegensteht

 b. Unentgeltliche Überlassung oder Überlassung gegen Kostenersatz von Räumlichkeiten und Personal an andere gemeinnützige Körperschaften zugunsten der Kriegsgeschädigten

Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn – entgegen dem Satzungszweck - Personal oder Räumlichkeiten an andere gemeinnützige Organisationen – die mildtätige Zwecke verfolgen – unentgeltlich oder bis zur Höhe des Kostenersatzes (ohne Gewinnaufschlag) überlassen werden, um den ukrainischen Kriegsgeschädigten zu helfen.

Daneben ist es im Rahmen eines Zweckbetriebs gemäß der Generalnorm des § 65 AO zulässig, dass gemeinnützige Organisationen über den Kostenersatz hinaus entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine zur Verfügung stellen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kann angewendet werden. Die vorgenannten Billigkeitsregeln gelten unabhängig davon, welche steuerbegünstigten Satzungszwecke die jeweilige gemeinnützige Organisation verfolgt.

c. Vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch gemeinnützige Organisationen

Die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sind als steuerbegünstigter und daher ertragsteuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO). Auf die Satzungszwecke einer gemeinnützigen Organisation kommt es dabei im Rahmen der Krisenbewältigung nicht an.

Die Leistungen der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung können unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 18, 23, 24 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Daneben ist für entgeltliche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG grundsätzlich anzuwenden für die Zweckbetriebsleistungen.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen der § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Führen gemeinnützige Organisationen der Sozialfürsorge typischerweise umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder umsatzsteuerermäßigte Leistungen an Bedürftige (u.a. Obdachlose) aus, so ist zulässig, wenn diese Leistungen umsatzsteuerbefreit oder umsatzsteuerermäßigt auch an Flüchtlinge ausgeführt werden, wenn öffentliche Kassen oder andere gemeinnützige Organisationen die Entgelte tragen.

3. Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten von Städten, Gemeinden und sonstige juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten - Vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung

a. Unterstützung aus dem Hoheitsvermögen

Die Finanzverwaltung ist angehalten, die entgeltliche vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Es wird nicht geprüft, ob ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) durch die Tätigkeiten entsteht. Die vergleichbaren unentgeltliche Tätigkeiten sind grundsätzlich dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, soweit sie nicht von einem bestehenden BgA ausgeführt werden.

b.  Unterstützungen aus einem BgA

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird gemäß § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Diese Regelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.

Insofern führt eine unentgeltliche Nutzungsänderung zugunsten Kriegsgeschädigter gerade nicht zu einer Vorsteuerkorrektur, sondern der volle Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Die Vorsteuerkorrektur wäre grundsätzlich notwendig, soweit die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsumsätzen nicht mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Zusammenhang stehen.

Die Billigkeitsregelung ist auch auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden.

Für weitere Erleichterung ist zwischen den gemeinnützigen BgA und den steuerpflichtigen BgA zu unterscheiden.

c. Unterstützung aus dem Vermögen eines gemeinnützigen BgA

Liegt ein gemeinnütziger BgA vor, ist die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine als steuerbegünstigter und daher ertragsteuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln, § 68 Nr. 1 Buchst. c AO. Auf die Satzungszwecke des gemeinnützigen BgA kommt es dabei im Rahmen der Krisenbewältigung nicht an.

d. Unterstützung aus dem Vermögen eines steuerpflichtigen BgA

Grundsätzlich führt eine umfassende Einschränkung der Tätigkeit eines steuerpflichtigen BgA dazu, dass der BgA als aufgegeben anzusehen ist, das Vermögen auf den Hoheitsbereich übergeht und es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven bzw. zur Gewinnrealisierung und damit zu einer Besteuerung kommt.

Die vorübergehende Nutzung von zu einem BgA gehörenden Betriebsvermögen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen aber gerade nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA.

Für den Zeitraum ab der Nutzung für Kriegsgeschädigte und bis zum Wiederbeginn der Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit für den ursprünglichen Zweck (u.a. Sporthalle), ist das Einkommen des BgA bezüglich der Unterbringungsmöglichkeit mit Null anzusetzen.

Zudem ist ein Verlustausgleich mit Mitteln des Hoheitsvermögens steuerrechtlich zulässig und führt in der Zeitspanne der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen nicht zu einem Zugang der Mittel zu dem steuerlichen Einlagekonto.

Wird das Einkommen eines BgA bezüglich der Unterbringungsmöglichkeit (u.a. Sporthalle) mit Null angesetzt, kommt es bei dennoch erzielten Einnahmen während der Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten nicht zu einer Besteuerung im Sinne der Kapitalertragsbesteuerung (Körperschaftsteuersatz: 15 %; § 20 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10 Buchst. b EStG; § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG).

Tipp: Da das Vorliegen von neu entstandenen BgA nicht geprüft wird, so bietet es sich an – soweit Mittel und Räumlichkeiten im Hoheitsvermögen vorliegen – die ukrainischen Kriegsgeschädigten aus den Mitteln des hoheitlichen Bereichs zu versorgen. Auch die Versorgung über gemeinnützige BgA erscheint im Rahmen des ideellen Bereichs oder Zweckbetriebs als sinnvoll. Die Versorgung aus steuerpflichtigen BgA sollte aufwandsbedingt nur als letztes Mittel herangezogen werden. Zwar werden steuerpflichtige BgA auch umfassend begünstigt, hier ist aber der Prüfungs- und Dokumentationsaufwand erheblich höher.

4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen durch deutsche Unternehmen und Freiberufler zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten

a. Betriebskostenabzug für Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen

Besonderes Augenmerk ist auf die sogenannte „Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme“ zu richten. Soweit Unternehmen und Freiberufler aus ihren Betriebsvermögen eine Geldzuwendung oder Sachzuwendung an gemeinnützige Organisationen zugunsten von ukrainischen Kriegsgeschädigten leisten, so ist ein voller Betriebsausgabenabzug als „Sponsoring“ zulässig, soweit Unternehmen und Freiberufler (Sponsor) auf ihre Zuwendung „öffentlichkeitswirksam“ hinweisen, um dadurch ihr unternehmerisches Ansehen zu sichern oder zu steigern.

Da jede öffentliche Bekanntmachung (Zeitung oder Homepage) einer - wie zuvor beschriebenen -Zuwendung das Ansehen eines Unternehmens sichern oder steigern kann, so erscheint die Voraussetzung eines Betriebsausgabenabzugs bei einer Vielzahl von Zuwendung aus dem Betriebsvermögen an gemeinnützige Organisationen zugunsten von ukrainischen Kriegsgeschädigten als vertretbar gegeben.

Eine eindeutige und schriftliche Sponsoringvereinbarung wird nicht vorausgesetzt.

Mangels einer Gegenleistung ist das hier beschriebene Sponsoring nicht als Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen.

Auch ist nach dem Billigkeitserlass eine Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen umsatzsteuerfrei, da von der Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben Abstand genommen wird.

Tipp: Lieber Sponsoring als Spende! Dies gilt insbesondere für Zuwendungen an durch das eigene Unternehmen beherrschte gemeinnützige Tochtergesellschaften! Soweit ein Betriebsausgabenabzug gegeben ist und es sich um Sponsoringleistungen handelt, so ist ausgeschlossen, dass es sich bei den Zuwendungen an eine eigene gemeinnützige Tochtergesellschaft um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, so wäre diese ansonsten kapitalertagsteuerpflichtig und der Spendenabzug wäre ausgeschlossen.

b. Unentgeltliche Überlassung von Personal aus Unternehmen an Hilfsorganisationen

Unternehmen können Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und Einrichtungen zur Versorgung Verwundeter sowie weiteren öffentlichen Stellen Personal zur Verfügung stellen, ohne dass es zu einer umsatzsteuerpflichtigen,  unentgeltlichen Dienstleistungsabgabe (Wertabgabe) kommt. Insofern wird die Dienstleistungsabgabe aus dem Unternehmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Ein grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (§ 15 UStG) darf auch Leistungen mit Vorsteuerabzug beziehen, die er nur für die Zwecke der vorgenannten Hilfsorganisationen und Einrichtungen bereitstellt oder einsetzt. Es kommt ausnahmsweise nicht auf die umsatzsteuerpflichten Ausgangsumsätze an. Auch hierbei ist die unentgeltliche Wertabgabe und Dienstleistungsabgabe nicht umsatzsteuerpflichtig.

c.  Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum für Kriegsflüchtlinge

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.

Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug für diese Nebenleistungen gewährt, wenn der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 UStG).

Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

5. Steuerliche Behandlung von Geldspenden aus dem Arbeitslohn oder aus einer Aufsichtsratsvergütung

a.  Lohnbefreiung für Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten

  • einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • einer Zahlung auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz und damit lohnsteuerfrei.

Voraussetzungen sind, dass

  • der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und
  • dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichnet wird.

Ebenso wie der Auszahlungsverzicht begünstigt wird, ist auch der Verzicht auf Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens begünstigt.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Obwohl der gespendete Arbeitslohn lohnsteuerfrei ist, verbleibt dieser grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmetatbestand gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Arbeitslohnspenden ausschließlich für Naturkatastrophen im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV.

b. Ertragsteuerbefreiung für Aufsichtsratsvergütungen

Ebenso steuerlich begünstigt - wie die Arbeitslohnspende - ist die Spende einer Aufsichtsratsvergütung. Das körperschaftsteuerliche Abzugsverbot von 50 % der Vergütung in § 10 Nr. 4 KStG bleibt jedoch auch für den gespendeten Anteil der Vergütung bestehen.

6. Behandlung von Schenkungen aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen an gemeinnützige Organisationen zugunsten von ukrainischen Kriegsgeschädigten

Für Schenkungen können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen nach § 13 Absatz 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken durch Auflagen in Schenkung oder Erbschaft gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nr. 17 ErbStG).

Autor
Josef Renner
Steuerjurist (LL.B)
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/