Rechtswirkungen der Steuerbegünstigung
Die Steuerbegünstigung (umgangssprachlich: Gemeinnützigkeit) führt nicht zur vollumfänglichen Freistellung von jeglicher Besteuerung, sondern - wie schon der Begriff verdeutlicht - nur zu steuerlichen Vergünstigungen.
So führt die Gemeinnützigkeit nicht zwingend zum Wegfall der Umsatzbesteuerung. Das Umsatzsteuergesetz kennt vielfältige Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände. Je nach Fallgestaltung sind diese auch auf die Umsätze steuerbegünstigter Organisationen anzuwenden. Zum Beispiel unterliegen Mitgliedsbeiträge, an einer Kostenerstattung orientierte Zuschüsse, Umsätze mit unmittelbar wohlfahrtspflegerischer Zielsetzung und die langfristige Wohnraumvermietung keiner Umsatzsteuer. Unterliegen Umsätze der Umsatzsteuer, kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sein. Dies gilt für Zweckbetriebe (falls sie überhaupt der Umsatzsteuer unterliegen) und z.B. auch für Nahrungsmittellieferungen (ohne gleichzeitige Bewirtungsleistungen). Bis zu bestimmten Bagatellgrenzen (32.500 DM einschließlich Umsatzsteuer und auf vorherigen Antrag bis 60.000 DM ohne Umsatzsteuer) wird von der Umsatzbesteuerung abgesehen.
Bei einer gemeinnützigen Organisation sind Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe körperschaft- sowie gewerbesteuerbefreit, unterliegen also keiner Besteuerung des Gewinns (der häufig auch als Überdeckung oder Überschuß bezeichnet wird). Dagegen bleibt eine gemeinnützige Organisation mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht die speziellen Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllen, weiterhin partiell steuerpflichtig. Als Beispielsfälle seien hier genannt: Werbung für Wirtschaftsunternehmen, Erledigung von Verwaltungsaufgaben für andere steuerbegünstigte Organisationen und der ohne Spezialfahrzeuge mögliche Behindertenfahrdienst. Von der Besteuerung wird abgesehen, wenn die Einnahmen (nicht Gewinn) aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einer Vereinigung einschließlich etwaiger Umsatzsteuer weniger als 60.000 DM betragen (Bagatellgrenze).
Keine Auswirkungen hat die Steuerbegünstigung auf entgeltliche Grundstücksübertragungen und Erbbaurechtsveränderungen. Hier wird in der Praxis gerne auf eine die Grunderwerbsteuer vermeidende Gestaltung zurückgegriffen; dabei sind die langfristige Vermietung und in besonderen Fällen die Schenkung als einfachste Möglichkeiten zu nennen. Im Rahmen der Stiftungsreform wird eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen auf Stiftungen diskutiert.
Von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz steuerbegünstigter Organisationen, wenn er zu steuerbegünstigten Zwecken - außer üblichen Wohnzwecken - genutzt wird. Nicht immer ist also der gesamte Grundbesitz einer steuerbegünstigten Organisation von der Grundsteuer befreit. Von einem Investor zur Verfügung gestellter Grundbesitz unterliegt in vollem Umfang der Grundsteuer. Sie kann sich während der üblichen Nutzungsdauer evtl. bis in Höhe der seinerzeitigen Baukosten aufsummieren und ist regelmäßig vom Mieter zu tragen.
Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. bei ausschließlich für Unglücksfälle, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung eingesetzten Fahrzeugen.
Die Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer wird steuerbegünstigten Organisationen bei der Auszahlung der Erträge entweder nicht einbehalten oder auf Antrag erstattet. Dagegen bleibt eine Anrechnung oder Vergütung der Körperschaftsteuer im gemeinnützigen Sektor ausgeschlossen.
Erbschaften und Schenkungen an steuerbegünstigte Organisationen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Die Steuerbegünstigung berechtigt im Rahmen des durch einen Körperschaftsteuer(freistellungs)bescheid eingeräumten Spielraums zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (früher Spendenbescheinigungen) für Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Weitere Vorteile der Steuerbegünstigung sind z.B. die Gütesiegelfunktion, die damit mögliche Einwerbung ehrenamtlicher Wertschöpfung und der Vertrauensvorschuß der öffentlichen Hand, die mögliche Mitgliedschaft in Unterstützungseinrichtungen sowie in Einzelfällen eine bauplanungsrechtliche Bevorzugung.
Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de