Rechtswirkungen eines Körperschaftssteuerfreistellungsbescheids

02.10.2009 | Thomas von Holt

Der Staat hat vielfältige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung ersonnen. Am bekanntesten ist die Besteuerung des Gewinns: Der Bürger wird mit der Lohn- oder Einkommensteuer und die juristische Person sachlich weitgehend identisch mit der Körperschaftsteuer belastet. Allgegenwärtig ist daneben die Umsatzsteuer: Mit dieser wird die Leistungserbringung gegen Entgelt besteuert. Die Umsatzsteuer belastet wirtschaftlich den Endverbraucher oder steuerbegünstigten Unternehmer. Denn jeder Umsatzsteuer berechnende Unternehmer erhält die ihm berechnete Umsatzsteuer (Vortseuer) erstattet. Weitere für den Nonprofit-Sektor wichtige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung sind:

  • die Besteuerung einer Grundstücksübertragung oder Erbbaurechtsänderung mit Grunderwerbsteuer,
  • das Grundstückseigentum als Anknüpfungspunkt der Grundsteuer,
  • die PKW-Haltung als Grundlage der Kraftzeugsteuer,
  • gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer,
  • Zuwendungen (nicht Zuschüsse) unterliegen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer und
  • Kapitelerträge werden mit der Zinsabschlag-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer belastet.

Steuerbegünstigte (umgangssprachlich: gemeinnützige) Träger erhalten auf Antrag einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid. Dieser Bescheid ist keine eigenständige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, sondern bedeutet lediglich, daß eine bestehende Gemeinnützigkeit anerkannt wird (sogenannte deklaratorische Wirkung). Ausdrücklich bezieht sich die Anerkennung zwar nur auf die Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Daneben dient der Bescheid aber auch als Nachweis einer Steuerbegünstigung nach anderen Steuergesetzen (Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer,...), die dort in unterschiedlichem Umfang gewährt wird, und ist Grundlage einer Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (früher: Spendenbescheinigungen).

Ob der Verein tatsächlich steuerbegünstigt ist, richtet sich allein nach dem sogenannten materiellen (im Gegensatz zum formellen) Steuerrecht. Daher kann die Finanzverwaltung auch einen "bestandskräftigen" Freistellungsbescheid in aller Regel unter Hinweis auf nachträglich bekanntgewordene Tatsachen (§ 173 AO) noch jahrelang zu Lasten des Vereins ändern.

Fazit:

  • Der Freistellungsbescheid ist keine Voraussetzung der - sondern nur die Bescheinigung einer bestehenden - Steuerbegünstigung.
  • Der Bescheid dient gleichzeitig als Nachweis für die Steuerbegünstigung nach anderen Gesetzen, führt aber nicht zur vollumfänglichen Freistellung von jeglicher Besteuerung (Beispiel Umsatzsteuer).
  • Der Freistellungsbescheid kann in aller Regel noch jahrelang zu Lasten der Organisation geändert werden
  • In Zuwendungsbestätigungen muß das Datum eines nicht mehr als fünf Jahre zurückliegenden Bescheides angegeben werden.

Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
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