Wahlen im Verein - Grundsatz und Gestaltungsmöglichkeiten
Inhalt- 1. a) gesetzlicher Grundsatz Gesetzes zu Wahlen im Verein
- 1. b) abweichende Satzungsregelungen zu Wahlen
- 2. a) Leitung der Wahl – Grundsatz
- 2. b) Leitung der Wahl – abweichende Satzungsregelungen
- 3. a) aktives und passives Wahlrecht – Grundsatz
- 3. b) aktives und passives Wahlrecht – abweichende Satzungsregelung (1)
- 3. b) aktives und passives Wahlrecht – abweichende Satzungsregelung (2)
- 4. a) zuständiges Organ – Grundsatz
- 4. b) zuständiges Organ – abweichende Satzungsregelung
- 5. a) Abstimmung – Grundsatz
- 5. b) Wahlform – abweichende Satzungsregelungen
- 6. a) Mehrheitsverhältnisse – Grundsatz
- 6. b) Mehrheitsverhältnisse – abweichende Satzungsregelungen
- 7. a) Wahlverfahren – Grundsatz
- 7. b) Wahlverfahren – abweichende Satzungsregelungen (1)
- 7. b) Wahlverfahren – abweichende Satzungsregelungen (2)
- 7. b) Wahlverfahren – abweichende Satzungsregelungen (3)
- 8. Problemstellungen während der Wahl
- 9. Rechtsmittel bei Fehlern nach der Wahl
- 10. Registeranmeldung
1. a) gesetzlicher Grundsatz Gesetzes zu Wahlen im Verein
Soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung des Vereins getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 27, 32, 34, 40 BGB.
1. b) abweichende Satzungsregelungen zu Wahlen
Die Vorgaben des BGB zur Wahl im Verein können gemäß § 40 BGB in der Satzung abbedungen und abweichende Regelungen festgelegt werden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen den gesetzlichen Grundsatz sowie entsprechend ausgewählte Möglichkeiten der Gestaltung von Wahlverfahren aufzeigen.
2. a) Leitung der Wahl – Grundsatz
Der Vorstand ist grundsätzlich zur Versammlungs- und Wahlleitung berufen.
- Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist der Vorstandvorsitzende Versammlungs- und Wahlleiter.
- In jeder Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein anderen Versammlungs- und Wahlleiter bestimmt werden, wenn der Vorstand auf sein Leitungsrecht verzichtet oder unter Beachtung des vorgenannten Verzichts nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt bzw. an der Teilnahme verhindert ist.
- Der durch Beschluss bestimmte Versammlungs- und Wahlleiter kann während der Versammlung jederzeit ohne die Angabe eines wichtigen Grundes durch einen anderen ersetzt werden.
Die Wahlleitung umfasst:
- Die Vorbereitung und
- Durchführung der Wahl
- sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.
Ein Wahlvorstand/ -ausschuss kann auch ohne satzungsgemäße Grundlage durch Beschluss in der Mitgliederversammlung gebildet werden.
2. b) Leitung der Wahl – abweichende Satzungsregelungen
Die Bildung eines Wahlvorstands/ -ausschusses kann in der Satzung zwingend festgelegt werden.
Satzungsregelungen für die Bildung eines Wahlvorstand/ -ausschusses sind jedenfalls geboten bei:
- Kandidatur des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertreters,
- Verhinderungsfalls des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertreters sowie
- persönliche betreffende Angelegenheiten des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertreters durch die Wahl
3. a) aktives und passives Wahlrecht – Grundsatz
Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sind aktiv wahlberechtigt.
Wahlvorschläge können grundsätzlich durch alle Mitglieder, unabhängig von der Stimmberechtigung gemacht werden. Dies umfasst auch die eigene Kandidatur.
Es kann jede zumindest beschränkt geschäftsfähige Person gewählt werden (passives Wahlrecht). Insbesondere
- auch Nichtmitglieder und
- Minderjährige; sie brauchen aber bei der Annahme der Wahl die Zustimmung ihrer Eltern
- Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, wenn sichergestellt ist, dass sie jederzeit in das Inland einreisen können
- miteinander verwandte Personen, solange die funktionelle Zusammenarbeit im Gremium nicht gefährdet ist (Corporate Governance)
- auch nicht entlastete Vorstandsmitglieder
3. b) aktives und passives Wahlrecht – abweichende Satzungsregelung (1)
Die Satzung kann auch Fremdorganmitgliedern (Vorstandsmitglieder die nicht Mitglieder des Vereins sind) aktives Wahlrecht einräumen.
Ehrenmitglieder sind nur bei ausdrücklicher Satzungsregelung stimmberechtigt.
Das aktive Wahlrecht kann durch eine Satzungsregelung eingeschränkt werden. So können bestimmte Gruppen vom Stimmrecht ganz ausgeschlossen werden, wie zum Beispiel:
- Passive Mitglieder
- „Mitglieder auf Probe"
- Fördermitglieder
3. b) aktives und passives Wahlrecht – abweichende Satzungsregelung (2)
Der Verein kann das Vorschlagsrecht eingrenzen:
- Eine Mindestzahl an Unterschriften für einen Wahlvorschlag sind möglich sowie
- eine Frist für Wahlvorschläge und
- die Begrenzung der Kandidaten durch eine Bindung an die Wahlvorschläge.
In der Satzung kann auch die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) eingeschränkt werden. Regelungen sind beispielweise denkbar bezüglich
- des Alters,
- der Dauer der Vereinszugehörigkeit oder
- der Notwendigkeit der Vereinszugehörigkeit eines Kandidaten.
4. a) zuständiges Organ – Grundsatz
Zuständig für die Wahl ist die Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB).
4. b) zuständiges Organ – abweichende Satzungsregelung
Die Vorstandswahl kann durch ein anderes Vereinsorgan oder einen Dritten erfolgen, wenn das Recht zur Satzungsänderung bezüglich der Vorstandswahl bei der Mitgliederversammlung verbleibt. Möglich ist eine Wahl durch ein
- durch Satzung bestimmtes Organ, z.B. Delegiertenversammlung oder Ausschuss, oder
- durch Satzung bestimmter Dritter, z.B. Dachorganisation oder Kirchenbehörde.
Der Vorstand kann fehlende Mitglieder bei Ausfällen während laufender Amtszeiten selbst berufen (Kooptation) bei:
- deutlich kleinerem zahlenmäßigen Anteil der Vorstandsmitglieder in Verhältnis zu der Gesamtzahl der bestellten Vorstände.
- Begrenzung der Amtszeit der berufenen Vorstände, z.B. bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. a) Abstimmung – Grundsatz
Grundsätzlich erfolgt die Wahl in offener Abstimmung.
Die Art der Abstimmung liegt im Ermessen des Versammlungs- und Wahlleiters.
Ein Mitglied kann beim Wahlleiter einen Verfahrensantrag auf geheime Abstimmung ohne vorherige Angabe in der Tagesordnung stellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. b) Wahlform – abweichende Satzungsregelungen
Satzungsregelung kann zwingend eine geheime Wahl vorsehen; Ist geheime Wahl vorgesehen, müssen Stimmzettel
- vorbereitet,
- verteilt,
- eingesammelt
- und ausgezählt werden.
6. a) Mehrheitsverhältnisse – Grundsatz
Wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält ist gewählt (mehr als 50 %).
Bei mehr als zwei Kandidaten für ein Amt muss der Kandidat folglich mehr Stimmen haben als alle anderen Kandidaten zusammen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Wahl grundsätzlich nicht berücksichtigt, d.h. diese Stimmen werden behandelt wie als wäre das Mitglied gar nicht erst erschienen. Werden Enthaltungen nicht gewertet, müssen sie bei offener Abstimmung nicht festgestellt werden.
6. b) Mehrheitsverhältnisse – abweichende Satzungsregelungen
Statt einfacher Mehrheit kann qualifizierte Mehrheit (z.B. ¾ Mehrheit) in der Satzung vorgesehen werden.
Durch Satzungsregelung kann bestimmt werden, dass nicht die Mehrheit der Abstimmenden, sondern die der anwesenden Mitglieder auschlaggebend ist; Stimmenthaltungen werden dann berücksichtigt.
7. a) Wahlverfahren – Grundsatz
Grundsätzlich erfolgt die Wahl als Einzelwahl, d.h. es wird immer nur über eine Position abgestimmt.
Einzig eine Gesamtwahl ist auch ohne Satzungsregelung möglich.
Bei einer Gesamtwahl werden verschiedene Einzelwahlen bei Abstimmung mittels Stimmzettel in einem Wahlgang zusammengefasst. Hierbei hat jedes Mitglied die Möglichkeit in einem Wahlgang, diejenigen Kandidaten zu wählen, die es auch bei der jeweiligen Einzelwahl gewählt hätte.
7. b) Wahlverfahren – abweichende Satzungsregelungen (1)
Andere Wahlverfahren als die Einzel- oder Gesamtwahl bedürfen zwingend einer Satzungsgrundlage:
- Blockwahl: Es müssen so viele Bewerber gewählt werden wie Ämter zu besetzen sind, Stimmabgabe für einzelne Kandidaten ist unzulässig.
- Listenwahl mit relativer Mehrheit: Auswahl aus einer Kandidatenliste, die größte Stimmzahl für einen Kandidaten entscheidet.
- Briefwahl: Schriftliche oder elektronische Beschlussfassung bezüglich der zu besetzenden Vereinsämter; Eine Briefwahl ist dann ohne die Durchführung einer Versammlung gültig.
7. b) Wahlverfahren – abweichende Satzungsregelungen (2)
Stichwahl: Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, muss zwischen den führenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt.
Weiter mögliche Verfahren auf Satzungsgrundlage:
Listen-Mehrheitswahl, gemäßigte Blockwahl, strikte Blockwahl, Wahl en bloc, Stimmhäufung, Entscheidung durch Los etc.
7. b) Wahlverfahren – abweichende Satzungsregelungen (3)
Virtuelle Mitgliederversammlung: Für Wahlen kann eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, die den Versammlungsraum ersetzt. In diese können sich die Mitglieder über Zugangsdaten einwählen und abstimmen.
Vorsorglich sollte als Alternative die Möglichkeit einer klassischen Mitgliedersammlung in der Satzung vorgesehen werden.
8. Problemstellungen während der Wahl
Grundsätzlich sind Wahlabsprachen zulässig. Wahlbeeinflussungen können aber hingegen zur Unwirksamkeit der Wahl führen; Eine Beeinflussung kann z.B. schon darin liegen, dass vorgedruckte Stimmzettel, die bereits mehrere aber nicht alle Kandidaten enthalten, verteilt werden. Muss der Wähler den Namen eines anderen Kandidaten handschriftlich ergänzen, kann das zur Unwirksamkeit der Wahl führen.
Bei jur. Personen als Vereinsmitglieder sollte die Nachweiserbringung der gesetzlichen Vertreter der jur. Personen bei Wahlen geregelt werden. Nachweis durch Handelsregisterauszug und Lichtbildausweis ist zu empfehlen.
Liegen Zählfehler oder eine falsche Verkündigung des Ergebnisses durch den Versammlungsleiter vor, so zählen die tatsächlich abgegebenen Stimmen und das tatsächliche Wahlergebnis. Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt keine konstitutive Wirkung zu.
9. Rechtsmittel bei Fehlern nach der Wahl
Für das Vereinsrecht gilt der Grundsatz: Der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder zwingende Vorschriften der Satzung machen den Beschluss der Versammlung nichtig.
Die Nichtigkeit kann jedes Vereinsmitglied gerichtlich geltend machen; das Vereinsmitglied muss durch die Nichtigkeit des Beschlusses nicht selbst betroffen sein.
Der Verein hat bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften im Wahlgang den Beweis zu erbringen, dass der Wahlfehler für das Wahlergebnis nicht relevant war
Hinweis: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten kann durch eine Satzungsregelung, dass die Entscheidung der Streitigkeit im Wege eines schiedsrichterlichen Verfahrens erfolgen soll, abbedungen werden. Der einstweilige Rechtsschutz kann hierbei aber nicht ausgeschlossen werden.
10. Registeranmeldung
Änderungen im Vorstand, d.h. die Abberufung oder Bestellung eines Vorstandsmitglieds im Sinne des § 26 BGB, müssen zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldet werden. Eine Verspätete Anmeldung kann zu einer Geldstrafe für den betroffenen Vorstand führen (vgl. § 67 und § 78 BGB).
Eine unwirksame Wahl wird auch durch Eintragung beim Vereinsregister nicht wirksam.
Die Anmeldung zum Vereinsregister ist notariell zu beurkunden; Hierzu ist ein vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnetes Sitzungsprotokoll über die Wahl im Zuge der Mitgliederversammlung zwingend notwendig.
Wird ein Vorstandsmitglied wiedergewählt, muss die Wiederwahl nicht angemeldet werden.
Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/